Ausländische Gerichte
Für die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die nationale Währung im Rahmen von aussergerichtlichen Einigungen ist auf den Stichtag der Übernahme der Ware zur Beförderung abzustellen.
Das Montrealer Übereinkommen regelt in Art. 23 Abs. 1 S. 2 die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die nationale Währung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.
Eine Regelung im Falle einer aussergerichtlichen Einigung besteht nicht. Mit dieser Frage beschäftigte sich das hanseatisches OLG Hamburg im Urteil vom 17. März 2016, 6 U 4/15. Es entschied, dass für die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die nationale Währung auf den Stichtag der Übernahme der Ware zur Beförderung gemäss § 431 Abs. 4 des deutschen Handelsgesetzbuches abzustellen sei.
Haftung des Luftfrachtspediteurs für falsche Etikettierung
Die KM und A GmbH (in BS; nachfolgend: Beklagte) veräusserte an die T A.S vier Oszillatoren zum Gesamtpreis von 28'320 € und beauftragte die Luftfrachtspediteurin IAL GmbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin), die Sendung von BS zum Flughafen S zu bringen und von dort nach A zu transportieren. Daraufhin beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte den Vorlauftransport von BS zum Flughafen S zu übernehmen. Die Beklagte brachte die Lieferung von BS in ihr Lager. Aufgrund einer zwischen den Parteien gewöhnlich gehandhabten Regelung, erhielt die Beklagte von der Versicherungsnehmerin die Luftfrachtaufkleber sowie die Luftfrachtdokumente. Die Sendung sollte vereinbarungsgemäss im Lager der Beklagten mit dem Luftfrachtaufkleber versehen und dem Luftfrachtführer übergeben werden. Aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten wurde die streitgegenständliche Sendung mit einem Luftfrachtkleber versehen, welcher eine Sendung nach AYYY betraf, während umgekehrt die für AYYY bestimmte Sendung den Luftfrachtaufkleber erhielt, welcher an der streitgegenständlichen Sendung hätte angebracht werden sollen. Die Beklagte lieferte die Sendungen entsprechend der Luftfrachtaufkleber an die Luftfrachtführer aus, welche diese entgegennahmen und die Lufttransporte ausführten. So wurden die vier Oszillatoren durch T A.S nach AYYY und nicht nach A geflogen. In AYYY wurde die Sendung aufgrund des Verdachts des Schmuggels vom Zoll beschlagnahmt und schlussendlich vernichtet.
Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 28. Juni 2017 (3 U 6/7), dass der Luftfrachtspediteur für die Falschettiketierung einer Sendung haftet.
Genauer führte es aus, dass dem Frachtrecht auch derjenige Schaden unterliegt, der aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung des Transportgutes entstanden ist. Die Kennzeichnung des Packstückes obliegt gemäss § 411 Satz 3 deutsches Handelsgesetzbuch dem Absender. Die Abrede der Parteien, dass der Frachtführer die Kennzeichnung vornimmt, stellt aufgrund der untergeordneten Bedeutung eine untergeordnete Nebenleistung dar, aber keinen selbstständigen Werkvertrag. Für diese Nebenleistung haftet der Frachtführer nach Massgabe der frachtrechtlichen Bestimmungen.
Auch wenn die Beklagte im vorliegenden Fall das Packstück und die Frachtpapiere von zwei unterschiedlichen Seiten erhalten hat und es ihre Aufgabe war, diese zusammenzuführen, muss sie organisatorisch sicherstellen, dass die Frachtstücke mit dem für sie vorgesehenen Label versehen werden.
Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten ergibt sich aus dem Unterlassen einem Augenblickversagen des Mitarbeiters durch organisatorische Vorkehrungen entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall ist der Beklagten ein Doppelfehler unterlaufen: Denn nicht nur das für die KM und A GmbH bestimmte Packstück wurde falsch ausgezeichnet, sondern auch umgekehrt. Das OLG hält fest, dass richtigerweise die Beschriftung jedes Packstück gesondert mit dem Etikett abzugleichen ist. Ein Mitarbeiter darf folglich nicht einfach das zuletzt übrig gebliebene Paket mit dem zuletzt übrigen Etikett versehen. Die Mitarbeiter der Beklagten müssen sich mit jedem Paketstück gesondert befassen, was zur Folge hat, dass die falsche Etikettierung hätte auffallen müssen, da für ein Packstück kein passender Luftfrachtaufkleber und umgekehrt für den letzten Luftfrachtaufkleber kein passendes Packstück (mehr) vorhanden ist.
Zudem hielt das OLG Stuttgart fest, dass sowohl das Transportversicherungsrecht als auch das Transporthaftungsrecht zum Berufsbild des Assekuradeurs gehört.
Das Beachten der gesetzlichen Vorgaben in der Binnenschifffahrt zahlt sich aus
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wies in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. I ZR 29/16) den Frachtabsender in seine haftungsrechtlichen Grenzen.
Gegenstand des Sachverhalts war ein neugebauter Rumpf eines Tankschiffes. Transportiert wurde dieser längsseits im Verbund befestigt. Auf dem Weg von Rumänien in die Niederlande kam es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Schiff. Daraufhin verlangte der Unternehmer Schadenersatz in Höhe von 246'968,50€. Der BGH sprach ihm jedoch nur 666,67 SEZ zu, welche zum damaligen Stichtag eine Summe von 882,88 € darstellten.
Der BGH begründet diese Schadenssumme damit, dass der Absender vom Frachtführer den gemäss Art. 20 Abs. 1 CMNI nach dem Gewicht der beschädigten Güter berechneten Betrag nur verlangen kann, wenn das Gewicht in der Frachturkunde dokumentiert ist. Im vorliegenden Fall war das Gewicht des Schiffrumpfes nicht in die Frachtpapiere eingetragen. Ebenso verneint der BGH die Pflicht des Frachtführers, den Absender darauf hinzuweisen, dass dieser ihm das Gewicht des Frachtgutes gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a CMNI mitzuteilen hätte.
Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Versicherungsvertrag
Die schwedische Firma Skåne Entreprenad wollte Zuckerrüben nach Dänemark liefern. Ihr Schlepper war bei der Versicherungsgesellschaft Navigators Management (UK) Limited versichert. Die Versicherungspolice enthielt die Gerichtsstandsklausel, dass der Versicherungsvertrag ausschliesslich den Gerichten von England und Wales und deren Recht unterliegt. In Assens (Dänemark) beschädigte der Schlepper den Hafen. Daraufhin erhob der Hafen von Assens Schadenersatzklage gegen Skåne Entreprenad. Über diese wurde jedoch in der Zwischenzeit das Konkursverfahren eingeleitet.
Daraufhin erhob der Hafen von Assens direkt eine Schadenersatzklage gegen Navigators Management. Das berufene dänische Gericht aber wies die Klage mit Hinweis auf die bindende Gerichtsstandsvereinbarung im Versicherungsvertrag zurück. Nach dänischem Recht ist jedoch eine Klage direkt gegen den Versicherer zulässig, wenn beispielsweise bei der Versicherungsnehmers insolvent ist. Weshalb im vorliegenden Fall eine Klage nach dänischem Recht möglich gewesen wäre.
Der EuGH musste darüber entscheiden, ob ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist.
Der EuGH hält fest, dass Art. 13 Nr. 5 i.V.m. Art. 14 Nr. 2 lit. a Brüssel I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist.