Nach der neuen Regelung muss auf Lebensmitteln, die in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt und in Verkehr gebracht werden ("Cassis-de-Dijon-Prinzip"), ersichtlich sein, nach welchen technischen Vorgaben – Vorschriften der EU oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaates – sie hergestellt wurden (Artikel 6a VIPaV [Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften]).
Mit dieser Änderung will der Bundesrat für mehr Transparenz im Lebensmittelsektor sorgen. Die neue Regelung soll zudem das Vertrauen der Konsumenten in die Lebensmittel stärken, die in der Schweiz hergestellt und konsumiert werden.
Schliesslich hat der Bundesrat die Verlängerung der Übergangsbestimmung in Artikel 19 VIPaV beschlossen, nach welcher gesundheitsbezogene Angaben ("health claims") wegen weiterhin fehlender Harmonisierung des EU-Rechts auch künftig vom "Cassis-de-Dijon-Prinzip" ausgenommen bleiben.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat einen "Erläuternden Bericht" verfasst.
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