Strengere Vorschriften für Zolllager
Mit den neuen Regelungen setzt der Bundesrat seine Strategie zu den Zolllagern um, wie er sie in seiner Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes (ZG) formuliert hat. Die neuen Vorschriften in der Zollverordnung (ZV) sollen es der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ermöglichen, ihre Kontrollen im Hinblick auf Ausfuhrfristen, Ausfuhrverfahren und Bestandesaufzeichnungen effizienter und effektiver durchzuführen.
Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- In einem Zolllager gelagerte Waren, die zur Ausfuhr veranlagt worden sind, müssen neu innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden. Die EZV kann die Frist verlängern, wenn triftige Gründe vorliegen.
- Künftig muss in der Zollanmeldung ausdrücklich angegeben werden, wenn Waren inein Zolllager ausgeführt werden. Hierdurch soll zwischen der Ausfuhr von Waren in ein Zolllager bzw. ins Zollausland unterschieden werden können. Ausserdem ist zu deklarieren, wer die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ist. Denn eine Einlagerung in ein Zolllager ist nur zulässig, wenn die erwerbende Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat.
- Die Lagerhalter müssen neu die zur Ausfuhr veranlagten und in einem Zolllager gelagerten Waren sowie den Eigentümer der Waren in der Bestandesaufzeichnung aufführen. Da anstelle klassischer Geldanlagen vermehrt in hochwertige Sachgüter investiert wird, wird die Pflicht zur Bestandesaufzeichnung über die gelagerten sensiblen Waren auf Wein, Zigarren, Personenfahrzeuge, Motorräder und Möbel ausgedehnt.
- Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung muss neu eine Zollanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Verwendungszweck oder das Eigentum an der Ware ändert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anmeldepflicht auf den jeweiligen Eigentümer der Ware übertragen wird und die Ware entsprechend einem neuen Wert veranlagt werden kann.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Weitere Informationen bieten die Erläuterungen zur Änderungen der Zollverordnung der EZV.