Bundesgericht
Seetüchtige Verpackung meint nicht zwingend korrisionsfreie Ankunft (4A_318/2015)
Ein Zürcher Unternehmen sollte für einen langjährigen Geschäftspartner in Koblenz, der Tamponmaschinen herstellt, fünf Spezialanfertigungen für einen Kunden in Australien seetüchtig verpacken und verschiffen. Die speziellen Ausfertigungen kamen mit erheblichen Rostschäden beim Empfänger an.
Der Hersteller machte gegen das Verpackungsunternehmen bzw. dessen Versicherung einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 6.1 Mio. Franken wegen eines Sachschadens aufgrund mangelhafter Vertragserfüllung geltend. Der Anspruchsgegner brachte dagegen vor, dass die von ihm erstellte Verpackung vertragsgemäss erfolgt sei und die Korrisionsschäden an den Maschinen nicht darauf zurückgeführt werden könnten.
Das Zürcher Handelsgericht kam auf der Grundlage eines gerichtlichen Gutachtens zu dem Schluss, dass das Verpackungsunternehmen nach dem zugrunde liegenden Werkvertrag nur eine seetüchtige Verpackung, aber keine korrosionsfreie Ankunft geschuldet habe. Es könne nicht für Einflüsse Dritter haftbar gemacht werden. Laut Gutachten bestünden zudem keine Anzeichen dafür, dass die Ursache der Korrosionsschäden durch eine mangelhafte Verpackung gelegt worden sei. Vielmehr müsse eine Vorbelastung der verpackten Maschinen durch eine Chlorid-Verunreinigung zur Korrosion geführt haben. Die Klage wurde vom Zürcher Handelsgericht als unbegründet abgewiesen (Urteil HG110195 vom 8. Mai 2015). Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) hat diesen Entscheid pointiert zusammengefasst.
Der Tamponhersteller zog das Urteil weiter. Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Beschwerde abgewiesen (Urteil 4A_318/2015 vom 2. November 2015). Es musste sich nicht vertieft mit den materiellrechtlichen Problemen des Falles auseinandersetzen, sondern konnte in seiner Begründung zum Grossteil darauf verweisen, dass der Anspruchsteller lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung sowie an der Beweislastverteilung und Beweiswürdigung vorgebracht hat.
Massives Überladen eines Anhängers rechtfertigt Ausweisentzug (1C_3/2015)
Die Überführung eines Personenwagens auf einem Zentralachsenanhänger wurde dem Fahrer eines Lieferwagens im Kanton Aargau zum Verhängnis. Er hatte mit diesem Transport die zulässige Stützlast um 404 Prozent und die zulässige Deichsellast um 152 Prozent überschritten.
Die Staatsanwaltschaft büsste ihn mit 500 Franken, und das Strassenverkehrsamt entzog ihm den Führerausweis. Der Fahrer akzeptierte die Busse, ging aber gegen den Ausweisentzug vor. Sowohl das Departement für Volkswirtschaft und Inneres als auch das Verwaltungsgericht bestätigten den Entzug des Führerausweises, weshalb er an das Bundesgericht gelangte.
Das höchste Gericht stellte fest (Urteil 1C_3/2015 vom 26. August 2015), dass bei einer vierfachen Überschreitung der zulässigen Stütz- und Deichsellast eines Transportanhängers damit zu rechnen ist, dass nur noch eine verminderte Bremsleistung des Anhängers gegeben ist sowie mit einem Bruch der Anhängervorrichtung oder des Bremgsgestänges zu rechnen ist. Es kam mit der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass ein solches Verhalten eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bedeutet und im konkreten Fall der Ausweisentzug rechtmässig erfolgte.
Diese Urteilszusammenfassungen sind in leicht abgewandelter Form bereits im "Swissblawg – dem grössten Blog zum Schweizer Wirtschaftsrecht" veröffentlicht worden.