Regulierung genomeditierter Nutzpflanzen - zum EuGH-Urteil Confédération paysanne u.a. und seinen Folgen für den internationalen Handel
Problematisches EuGH-Urteil zu Gentechnik
In einem Vortrag an der Universität Luzern beleuchtete Prof. Dr. Hans-Georg Dederer ein Urteil des Europäischen Gerichthofs EuGH zu genomeditierten Nutzpflanzen. Der Entscheid des EuGH könnte zu Vollzugsproblemen und Handelskonflikten führen.
Der Vortrag mit dem Titel «Regulierung genomeditierter Nutzpflanzen – zum EuGH-Urteil Confédération paysanne u.a. und seinen Folgen für den transatlantischen Handel» fand am 21. November 2019 im Rahmen der Ringvorlesung zum «Recht der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen (RNR)» statt, die von Prof. Dr. Roland Norer veranstaltet wird. Der Referent Prof. Dr. Hans-Georg Dederer vom Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Passau ist ein insbesondere im Gentechnikrecht international ausgewiesener Fachmann.
Fehlende Nachweisbarkeit der Mutagenese als Hauptproblem
Zunächst widmete sich Prof. Dederer den naturwissenschaftlichen Grundlagen, indem er das Prinzip der Mutagenese (Erzeugung einer Bruchstelle in der DNA und Reparatur derselben) vorstellte und den sog. «alten» Techniken der Mutagenese (mittels Chemikalien oder ionisierende Strahlen) die «neuen» Techniken der Mutagenese (mittels Genomeditierung, z.B. CRISPR-Cas-Verfahren) gegenüberstellte. Während mit der traditionellen Vorgangsweise zufällige Mutationen die Folge sind, ermöglicht der Einsatz der neuen Techniken gezielte Mutationen. Als Hauptproblem machte Prof. Dederer dabei die Nichtnachweisbarkeit der Mutagenese aus, d.h. es ist unerweislich, ob die Mutation natürlich oder technisch bzw. mittels welcher Technik sie entstanden ist.
Ergebnis schwer nachvollziebar
Vor dieser Ausgangslage wurde auf das Urteil des EuGH, Rs. C-528/16 vom 25. Juli 2018, eingegangen, das im Rahmen einer Vorlagefrage des französischen Conseil d’État ergangen ist. Der EuGH war darin aufgrund der Regelungsstruktur der einschlägigen EU-Richtlinie 2001/18/EG zum Schluss gekommen, dass Mutagenese-Organismen als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) anzusehen sind. Das führe zum schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass die «alte» Mutagenese vom Gentechnikrecht ausgenommen ist, während die «neue» Mutagenese als nicht vom Gentechnikrecht ausgenommen gilt, obwohl im Ergebnis beide Methoden nicht unterschieden werden können.
Vollzugsprobleme absehbar
Anschliessend widmete sich Prof. Dederer den Folgen dieses viel beachteten und weitreichenden Entscheids. Diese wurden insbesondere in den zu erwartenden Vollzugsproblemen (GVO-Freisetzung, Inverkehrbringen von GVO-Produkten, Anbau und Überwachung) als auch in der Beeinträchtigung des Welthandels gesehen. Mit einem Blick auf einschlägige Zulassungsverfahren in ausgesuchten Ländern wie Kanada, USA und Argentinien kam der Vortragende zum Ergebnis, dass im internationalen Umfeld aufgrund asymmetrischer Regulierungsansätze asynchrone Zulassungen und Nachweisbarkeitsprobleme die Folge sein werden.
Wenn die Staaten ausserhalb der EU die durch neue Mutagense-Technik gewonnenen Organismen nicht als GVO ansehen und die EU-Mitgliedstaaten – aufgrund der abweichenden Klassifizierung als GVO – diese Kennzeichnungspflichten, Importkontrollen oder Marktzulassungen unterwerfen, ist damit die welthandelsrechtliche Dimension aufgezeigt. Konzentriert auf das SPS-Übereinkommen (sanitary and phytosanitary measures) prüfte der Vortragende die WTO-rechtliche Zulässigkeit insbesondere eines solchen Genehmigungsvorbehalts und kam zum Schluss, dass ein solcher wissenschaftlich (wohl noch) begründbar, aber möglicherweise nicht notwendig, jedenfalls aber inkonsistent sei. Diverse Stellungnahmen anderer WTO-Mitglieder zum EuGH-Urteil würden jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Handelskonflikts begründet erscheinen lassen. Zweifel an der welthandelsrechtlichen Konformität der EU-Rechtslage wären jedenfalls berechtigt.
In der anschliessenden Diskussion wurden verschiedene Aspekte des Vortrags vertieft debattiert, und der anregende Abend endete mit Gedanken zu den Auswirkungen auf die Schweizer Praxis und Rechtslage.