Martina Caroni Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht fragt – Adrian Loretan, Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht antwortet.

Kerzen, im Hintergrund ein aufgehängtes Jesuskreuz
(Bild: fietzfotos/pixabay)

Sie lässt sich theologisch und kirchenrechtlich nicht rechtfertigen: Denn das Zweite Vatikanische Konzil (1962–1965) lehrt die gleiche Würde der Personen, unabhängig vom Geschlecht oder Stand (DH 1; GS 29; NA 5), und die gleiche Würde der Getauften (LG 32; cc. 204; 208). Aber die menschenrechtliche Umsetzung dieser Lehre in positives Kirchenrecht, das auch gerichtlich eingefordert werden kann, fehlt bis heute, da der nachkonziliare Verfassungsentwurf (Lex Ecclesiae Fundamentalis [LEF]) mit einem einklagbaren Grundrechtskatalog nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleiche Rechte der Personen (LG 32) und ein Diskriminierungsverbot (GS 29) formuliert das Konzil theologisch. Ohne rechtlich einklagbare Grundrechte (LEF) ist dies allerdings Makulatur, wie schon Karl Rahner formulierte.

Rechtliche Überarbeitung tut not

Das Konzil leitet aus der «Würde der menschlichen Person» (DH 1) bzw. aus der «Menschenwürde» (NA 5) «allgemeingültige sowie unverletzliche Rechte» (GS 26b) ab. Jeder Theorie oder Praxis wird «das Fundament entzogen, die zwischen Mensch und Mensch […] bezüglich der Menschenwürde und der daraus fliessenden Rechte einen Unterschied macht. Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen […] um seiner Rasse oder Farbe, seines Standes oder seiner Religion willen, weil dies dem Geist Christi widerspricht.» (NA 5b; c) Es gibt «in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von […] sozialer Stellung oder Geschlecht». (LG 32) Es gilt daher einiges rechtlich zu überarbeiten, wenn es gemäss höchster Lehrautorität normativ in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund des Geschlechts geben darf.

«Frauen-Ausschluss braucht Begründung»

Die Rechtspraxis sieht anders aus: Doris Wagner, eine Beobachterin der Kirche, ehemalige Nonne, die unter anderem von einem Priester an der Kongregation für die Glaubenslehre sexuell bedrängt worden ist, formuliert es so: Ist die Kirche «eine menschliche Organisation, in der einige wenige Menschen sich unglaublich wichtig nehmen, ihre eigene Macht absichern gegen alle vernünftigen Überlegungen von anderen»? Im Gespräch mit ihr formuliert Kardinal Schönborn am «Bayerischen Rundfunk»: «Die Frauenfrage ist eines der grossen Zeichen der Zeit.» Die Kirche wird die anstehenden strukturellen Veränderungen nicht schaffen; viele zölibatäre Bischöfe und Priester werden diesen Verlust an Privilegien zu verhindern wissen, wie Kardinal Schönborn an Beispielen aufzeigt. Es braucht eine Einforderung der Grundrechte durch die Rechtsstaaten, sonst wird die patriarchal-zölibatäre Kirchenstruktur ohne theologische Rechtfertigung weiterbestehen. Die «Osnabrücker Thesen» formulieren den theologisch wissenschaftlichen Diskussionsstand wie folgt: «Nicht der Zugang von Frauen zu den kirchlichen Diensten und Ämtern ist begründungspflichtig, sondern deren Ausschluss.»

Foto Adrian Loretan

Adrian Loretan

Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
unilu.ch/adrian-loretan

Im Gefäss «Gefragt? Geantwortet!» stellen sich Forschende im Domino-System disziplinübergreifend Fragen und beantworten diese. Antwort der Fragestellerin, Professorin Martina Caroni, auf die vorherige Frage