Doktoratsstudium
Bevor Sie die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern beantragen, empfehlen wir Ihnen dringend, die einzelnen Schritte des Zulassungsverfahrens sorgfältig zu studieren:
1) Prüfen Sie die Grundvoraussetzungen für ein Doktorat
Um zur Promotion an unserer Fakultät zugelassen zu werden, müssen Sie die in der Promotionsordnung der Fakultät und der dazugehörigen Wegleitung aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen sowie die Zusage einer Betreuungsperson aus dem Kreis der Mitglieder der Fakultät mit Promotionsberechtigung.
Bitte bedenken Sie, dass die Suche nach einem Erstbetreuer oft ein langwieriger Prozess ist, da die Professoren völlig frei sind, wen sie betreuen und Kandidat*innen sehr sorgfältig und nach ihrem persönlichen Interesse und ihrer Kapazität auswählen. Prüfen Sie also vor der Kontaktaufnahme mit einem Professor, ob er oder sie tatsächlich in Ihrem Interessengebiet arbeitet und ob Sie die nötigen Kompetenzen für eine Promotion in dem gewählten Fachgebiet mitbringen. Beschreiben Sie in der ersten E-Mail, mit der Sie eine/n potenzielle/n Erstbetreuer/in kontaktieren, warum die Betreuung Ihres Promotionsvorhabens für ihn oder sie gut geeignet sein könnte und fügen Sie einen kurzen Lebenslauf sowie einen Projektbeschrieb bei.
Zu den Sprachkenntnissen: Für das Promotionsvorhaben ist es Sache des Erstbetreuers/ der Erstbetreuerin, die erforderlichen Sprachkenntnisse einzufordern. Die Lingua Franca der Graduate School ist Englisch. Deutschkenntnisse sind an der Universität Luzern erwünscht, aber nicht erforderlich.
2) Zulassungsantrag bei der Zulassungsstelle
Die zentrale Zulassungsstelle der Studiendienste der Universität Luzern ist dafür zuständig, Ihr Zulassungsgesuch daraufhin zu prüfen, ob es den formalen Anforderungen entspricht und ob Ihre bisherige akademische Ausbildung für die Zulassung zu einem Doktorat an unserer Fakultät ausreichend ist. Zulassungsanträge müssen zwingend über das UniPortal eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass für den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität Luzern folgende Fristen gelten:
31. August für das kommende Herbstsemester
31. Januar für das kommende Frühjahrssemester
Nach Ablauf dieser Fristen ist das UniPortal für Zulassungsanträge für das betreffende Semester geschlossen.
Neue externe Promovierende müssen sich online bewerben. Doktorierende, die schon einmal an der Universität Luzern studiert haben, müssen das Formular «Re-Immatrikulation Doktorat» verwenden.
Bevor Sie Ihr Zulassungsgesuch über das UniPortal starten, studieren Sie bitte sorgfältig alles Notwendige (u.a. welche Dokumente Sie im PDF- oder JPG-Format hochladen müssen), um Ihr Zulassungsgesuch zu finalisieren. Informationen dazu finden Sie in diesem Link.
3) Entscheidung über den Zulassungsantrag durch die Graduate School of Humanities andSocial Sciences
Erst nachdem die Zulassungsstelle entschieden hat, dass Ihr Zulassungsantrag die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorat erfüllt, wird Ihr Zulassungsantrag an die Graduate School of Humanities and Social Sciences (GSL) weitergeleitet. Der GSL Vorstand entscheidet dann darüber, ob Sie inhaltlich zum Doktorat zugelassen werden und ob vor der endgültigen Zulassung oder während des Promotionsstudiums weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Die Entscheidung über die endgültige Zulassung an der GSL wird Ihnen in der ersten oder zweiten Woche des Semesters per E-Mail mitgeteilt.
Die GSL wird auch die Zulassungsstelleder Studiendienste über die getroffene Entscheidung informieren und die Studiendienste werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Schritt 4) einzuleiten.
4) Immatrikulation als Doktorand*in
Sobald die GSL die Zulassungsstelle darüber informiert, dass Sie zum Promotionsstudium zugelassen werden können, setzt sich die Zulassungsstelle mit Ihnen in Verbindung, um Ihre Immatrikulation als Doktorand*in, abzuschliessen.
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- Assistierende und Forschungsmitarbeitende mit einer Anstellung: Betreuungsvereinbarung
- Freie Promovierende: Betreuungsvereinbarung
Hinweis für Assistierende: Denken Sie daran, eine Anstellungs- und Ausbildungsabsprache (AAA) abzuschliessen (z.H. Personaldienst).
* Sollte die Bertreuungsvereinbarung nicht als Formular erscheinen, klicken Sie: Datei -> im immersiven Browser öffnen.
Mitglieder in der Graduate School of Humanities and Social Sciences (GSL) können nur immatrikulierte Doktorierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) der Universität Luzern sein. Mit der Immatrikulation werden KSF Doktorierende automatisch GSL Mitglieder.
Dauer und Verlängerung der Mitgliedschaft
Aufbauend auf den impliziten Regelungen und praktischer Erfahrung (siehe «Festlegung der regulären Mitgliedschaftsdauer» weiter unten) hat der GSL Vorstand in einer Sitzung vom 27. Mai 2024 beschlossen, dass fortan alle Doktorierenden spätestens 5 Jahre nach Immatrikulation die Verlängerung ihrer Mitgliedschaft beantragen müssen.
Die GSL stellt keine Vorlage für Verlängerungsanträge zur Verfügung – Anträge sollen individuell gestaltet und so knapp wie möglich gehalten werden. Der Verlängerungsantrag ist analog zur Beschreibung in der Wegleitung zur Promotionsordnung, § 5.1, zu gestalten. Die im Paragraph erwähnte «Absprache der weiteren Zulassungsdauer» muss mittels eines im Antrag auf Verlängerung der GSL Mitgliedschaft enthaltenen Zeitplans bis zur Dissertationsabgabe ausgeführt werden.
Festlegung der regulären Mitgliedschaftsdauer
Wiss. Assistierende und Forschungsmitarbeitende
Die Dauer der Mitgliedschaft für Doktorierende in der Kategorie wiss. Assistierende und Forschungsmitarbeitende ist nicht explizit ausgewiesen in der Wegleitung zur Promotionsordnung, ist jedoch implizit geregelt. In der Praxis wird die Sache jedoch wie folgt gehandhabt:
§ 4.1 besagt: «Die Gesamtdauer des Promotionsstudiums beträgt in der Regel vier Jahre» - was der Dauer regulärer Anstellungen im Rahmen einer wiss. Assistenzstelle oder Forschungsmitarbeiter:innen-Stelle entspricht. In der Praxis doktorieren jedoch Doktorierende oft nicht gleich von Anfang des Promotionsstudiengangs an im Rahmen solcher Stellen, sondern starten als freie Promovierende. Oder sie starten ihr Doktorat im Rahmen solcher Stellen, sind jedoch nach Ablaufen der Stellen noch nicht fertig mit dem Doktorat und wechseln in die Kategorie «Freie Promovierende». Somit wird die maximale Dauer der GSL Mitgliedschaft auch für Doktorierende der Kategorie wiss. Assistierende und Forschungsmitarbeitendeauf 5 Jahre festgesetzt – was, wie gleich unten aufgeführt, der Praxis bei freien Promovierenden entspricht.
Freie Promovierende
Für freie Promovierende ist die Mitgliedschaft gemäss § 5.1 der Wegleitung zur Promotionsordnung auf maximal 5 Jahre ab Immatrikulationsdatum begrenzt.
Vorbemerkungen
Bitte beachten, dass bei den erwähnten Pflichtleistungen "Lehrveranstaltungen inhaltlicher oder methodischer Art" ein Leistungsnachweis ausgefüllt werden und mit dem nächsten Zwischenbericht eingereicht werden muss (für mehr Informationen und Vorlage, siehe unten).
Während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums gilt die Immatrikulationspflicht an der Universität Luzern.
Das Doktoratsstudium unterliegt den Vorgaben der Graduate School und ist in der Promotionsordnung und in der Wegleitung zur Promotionsordnung geregelt.
Die abgebildeten Curricula entsprechen den erforderlichen Studienleistungen für Doktorierende mit Studienbeginn ab HS 2012. Doktorierende mit Immatrikulation vor HS 2012 konsultieren bitte die entsprechenden Wegleitungen.
Wissenschaftliche Mitarbeitende (Assistierende) und Forschungsmitarbeitende (z.B. SNF)
Die Durchführung des Promotionsvorhabens ist so zu gestalten, dass die Promotion innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden kann. Die Betreuungsperson und ggf. die GSL werden die Einhaltung dieses Zeitplanes nach ihren Möglichkeiten unterstützen. Kommt es zu Änderungen im Zeitplan, wird dies im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemeldet.
Freie Promovierende
Die Durchführung des Promotionsvorhabens ist so zu gestalten, dass die Promotion in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Die Betreuungsperson und ggf. die GSL werden die Einhaltung dieses Zeitplanes nach ihren Möglichkeiten unterstützen. Kommt es zu Änderungen im Zeitplan, wird dies im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemeldet.
Für freie Promovierende ohne Anstellung an der Universität oder Stipendium der GSL ist die Gesamtdauer des Promotionsstudiums nicht begrenzt. Die Zulassung zur GSL erfolgt jedoch zunächst befristet auf fünf Jahre. Danach erfolgt eine Überprüfung des Dissertationsfortschritts durch die Betreuungsperson inklusive Absprache der weiteren Zulassungsdauer an den Vorstand der GSL.
Zu den einzelnen Studienleistungen
- Besuch einer Lehrveranstaltung inhaltlicher oder methodischer Art:
- Zur Erfüllung dieser Studienleistungen können Formate wie Summer Schools, Winter Schools, Workshops, Blockwochen, Master Classes, Seminare auf Masterstufe, (...) angerechnet werden - vorausgesetzt der Aufwand ihres Besuchs entspricht dem Aufwand eines Seminars auf der Masterstufe.
- Alle von der GSL angebotenen Veranstaltungen, deren Besuch als Erfüllung der Pflichtleistungen gilt, sind mit einem Hinweis versehen. Es können nach Absprache mit der Betreuungsperson auch externe, vergleichbare Veranstaltungen besucht werden.
Generic Skills Kurse können als Erfüllung der obligatorischen Studienleistungen im Bereich "Besuch einer Lehrveranstaltung inhaltlicher oder methodischer Art" angerechnet werden, solange folgende zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Besuch von mindestens 5 Tagen an Generic Skills Kursen sowie eine Bestätigung des Erstbetreuers, der Erstbetreuerin, dass die Summe der Kurse als gleichwertig zum Besuch eines Pflichtkurses anerkannt wird. Die Teilnahme muss durch die Vorlage externer Teilnahmebescheinigungen oder eines vom Anbieter oder Dozent, Dozentin ausgefüllten "GSL Certificate of Achievement" nachgewiesen werden (siehe unten).
Im Zwischenbericht müssen die Generic Skills Kurse unter "Generic Skills Courses", so wie ebenfalls in der Kategorie "Pflichtkurse" aufgeführt werden. Wenn noch keine 5 Kurstage besucht wurden, sollte bei den bereits aufgeführten Kursen erwähnt werden, dass der Besuch weiterer Kurstage geplant ist, um die Vorgabe von 5 Kurstagen zu erfüllen.
- Folgende Veranstaltungsformen werden von der GSL nicht als Lehrveranstaltungen inhaltlicher oder methodischer Art angerechnet: Seminare auf Bachelorstufe, Sprachkurse, Tagungsbesuche (vgl. unten).
- Besuch mit Vortrag an einer internationalen Tagung: Bei der GSL kann für Tagungs- und Konferenzbesuche um finanzielle Unterstützung ersucht werden.
Lassen Sie sich Kurs- und Konferenzbesuche sowie Vorträge in Kolloquien immer von der Kursleitung attestieren. Dazu verwenden Sie entweder die von den Veranstaltern ausgestellten Teilnahmebestätigungen oder die Leistungsausweise der GSL (vgl. Download). Teilnahmezertifikate und Leistungsausweise können laufend mit den Zwischenberichten bei der GSL eingereicht werden, wo sie archiviert werden, oder sie können am Ende des Doktoratsstudiums eingereicht werden.
Erstbetreuung
Für die wissenschaftliche Betreuung ist die Erstbetreuerin, der Erstbetreuer zuständig. Diese/r muss aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät gewählt werden. Ohne eine schriftliche Betreuungsvereinbarung, die von einer Erstbetreuerin, einem Erstbetreuer mitverfasst und unterschrieben ist, ist die Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich. Die Formulare für die Bereuungsvereinbarung finden Sie unter Anmeldung.
Die Erstbetreuerin, der Erstbetreuer ist gemäss Promotionsordnung §4.1 grundsätzlich für folgendes zuständig: «Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer ist während der Zugehörigkeit der Kandidatinnen oder der Kandidaten zur GSL kontinuierlich für die Betreuung zuständig». Erstbetreuer:innen unterschreiben zudem den jährlichen Zwischenbericht und bestätigen in diesem, dass ein jährlich stattfindendes Gespräch stattgefunden hat. Nach Einreichen der Dissertation (siehe Abschluss Doktoratsstudium) schreibt die Erstbetreuerin, der Erstbetreuer zudem das Erstgutachten zur Dissertation. Auch müssen Erstbetreuer:innen unterschiedliche Anträge Doktorierender zu Handen des GSL Vorstands mitunterschreiben – z.B. Anträge für Mobilitätsmittel, Anträge auf Verlängerung der GSL Mitgliedschaft für freie Promovierende (siehe Wegleitung zur Promotionsordnung §5.1).
Wie genau eine Erstbetreuerin, ein Erstbetreuer die Aufgabe der Betreuung von Doktorierenden über die oben erwähnten Pflichten hinweg wahrnimmt, liegt im Ermessens- und Verhandlungsspielraum der Erstbetreuer:innen und Doktorierenden. Ein wichtiger Impuls dazu liefert der Pädagogikforscher Søren Bengtsen in einem Beitrag zum «Doctoral Supervision Symposium», das 2019 an der ETH Zürich stattgefunden hat – siehe dazu v.a. die Sequenz zum «Doctoral Support Model» in der Podcast-Aufnahme ab Minute 36:50.
Die GSL empfiehlt, für das Doktoratsstudium und die Dissertation wichtige Entscheide mit Erstbetreuer:innen zu besprechen (v.a. wichtige inhaltliche Änderungen, geplante Forschungsaufenthalte/ Konferenzen). Jedoch ist es so, dass nicht alle Erstbetreuer:innen im gleichen Mass in Entscheidungen miteinbezogen werden wollen. Die GSL empfiehlt, gegenseitige Erwartungen, die nicht in der Betreuungsvereinbarung konkret dargelegt sind, von Vornherein zu diskutieren und auszuhandeln. Orientierungshilfe, welche Erwartungen auf beiden Seiten in welcher Ausprägung vorhanden sein können, kann bspw. ein Fragebogen geben, wie er von Anne Lee adaptiert wurde (hier herunterladbar). Es gilt jedoch zu beachten, dass weder Erstbetreuer:innen noch Doktorierende zur Klärung – insbesondere einer schriftlich festgehaltenen – von Erwartungen verpflichtet sind.
Zweitbetreuung
Die Zweitbetreuerin, der Zweitbetreuer muss eine wissenschaftliche Ausbildung haben, die entweder eine Habilitation beinhaltet oder eine Habilitationsäquivalenz und zudem an einer für Doktoratsausbildungen akkreditierte Hochschule affiliiert sein, wo er/ sie das Promotionsrecht (manchmal auch «Prüfungsrecht für Doktorate» genannt) innehat (siehe Promotionsordnung §4.2). Wichtig: Potenzielle Zweitbetreuer:innen müssen zwingend in ihrer Rolle vom GSL Vorstand anerkannt werden – nur nach dieser Bestätigung sind sie berechtigt, offiziell als Zweitbetreuer:innen zu walten und nach erfolgter Eröffnung des Promotionsverfahrens das Zweitgutachten zur Dissertation zu verfassen.
Das Vorgehen zur Bestätigung von Zweitbetreuer:innen seitens des GSL Vorstands ist wie folgt: Die Zweitbetreuung sollte bis Ende des 2. Jahres des Doktorats der GSL mittels dem jährlich einzureichenden Zwischenberichts gemeldet werden. Der Vorstand entscheidet in der nächstfolgenden Vorstandssitzung über die Anerkennung der vorgeschlagenen Zweitbetreuer:innen. Bei Unsicherheiten, ob potenzielle Zweitbetreuer:innen vom GSL Vorstand anerkannt würden, kann vor einer Anfrage an die Personen jederzeit die GSL Geschäftsstelle für eine Einschätzung kontaktiert werden (gsl). @ unilu.ch
Die GSL empfiehlt dringend, die Zustimmung von Zweitbetreuer:innen zu ihrer Rolle schriftlich festzuhalten. Es gibt dazu keine Textvorlage oder ein offizielles Formular. Erfahrungsgemäss genügt ein E-Mail-Austausch.
Falls eine mögliche Zweitbetreuerin, ein möglicher Zweitbetreuer genauere Angaben zum zu verfassenden Zweitgutachten wünscht, steht dieses herunterladbare Merkblatt zur Verfügung.
Die konkrete Rolle, welche Zweitbetreuer:innen – neben dem Verfassen eines Zweitgutachtens – während dem Doktoratsstudium innehaben, ist nirgends vorgeschrieben, sondern liegt im Ermessens- und Verhandlungsspielraum der involvierten Personen. In Fällen, wo Zweitbetreuer:innen eine substanzielle Rolle bei der Doktoratsbetreuung einnehmen, empfiehlt die GSL, diese Betreuungsleistung mit Erstbetreuerinnen sowie gegebenenfalls Co-Promoter (siehe Rubrik "Co-Promoter") abzusprechen.
Co-Promoter
Für Doktorierende, die nach dem HS 2020 eingeschrieben wurden, gibt es die Möglichkeit, neben Erst- und Zweitbetreuer:in eine Person als sogenannter Co- Promoter zu wählen. Ein Co-Promoter ist eine bereits promovierte Person, die eine substanzielle Betreuungs- und Unterstützungsfunktion wahrnimmt und – im Gegensatz zu Erst- und Zweitbetreuung – kein Gutachten zur Dissertation verfasst. Er oder sie muss keine Habilitation oder Habilitationsäquivalenz aufweisen (siehe auch Promotionsordnung, Paragraph 4.3). Die GSL empfiehlt dringend, die Betreuungsleistung von Co-Promotern mit Erst- und Zweitbetreuerinnen abzusprechen.
Ein Co-Promoter wird offiziell honoriert, indem sie oder er auf der Titelseite der eingereichten Dissertation aufgeführt wird.
Weitere Betreuung/ Unterstützung
Generell gilt es zu beachten, dass Erst- und Zweitbetreuung sowie Co-Promoter die zentralen Ansprechpersonen sind – jedoch nicht die einzigen Instanzen, die Betreuung und Unterstützung bieten. Die GSL versteht sich als Institution, welche die Unterstützungsangebote der Erst- und Zweitbetreuung wo nötig ergänzt (siehe oben erwähntes «Doctoral Supervision Model». Zu Unterstützungsangeboten siehe auch die Hinweise auf der GSL Website.
Zu den Studienleistungen der Promotion im Rahmen der GSL gehören jährliche Gespräche zwischen Betreuungsperson und DoktorandIn mit Bericht zum Fortschritt der Dissertation während der gesamten Promotionszeit.
Bei Immatrikulation im Frühjahrssemester ist der erste Zwischenbericht am 1. Mai des Folgejahres fällig.
Bei Immatrikulation im Herbstsemester ist der erste Zwischenbericht am 1. November des Folgejahres fällig.
Für die Erstellung des Zwischenberichts muss das Formular der GSL verwendet werden und sowohl vom Doktorand/von der Doktorandin als auch von der Betreuungsperson entweder unterschrieben werden oder die Richtigkeit der Angaben per E-Mail bestätigt werden (mit dem Zwischenbericht als Attachment).
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Zwischenberichtsformular (Version Jan. 2022)
Informationen und Richtlinien zum Doppeldoktorat (auch cotutelle de thèse) finden Sie auf der Website des International Relations Office. Zu beachten ist, dass der Kooperationsvertrag spätestens ein Jahr nach der Immatrikulation als Doktorand/in unterzeichnet sein muss.
Das Dekanat der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) kann schriftlich um eine Beurlaubung vom Doktoratsstudium ersucht werden (ksf). Gesuche müssen jeweils spätestens bis zum 15. September (für das Herbstsemester) und bis zum 15. Februar (für das Frühjahrssemester) beim Dekanat eingehen. Eine Beurlaubung erfolgt für maximal zwei Semester. In dieser Zeit entfallen die Immatrikulationsgebühren und es müssen keine Leistungen im Rahmen des Doktoratsstudiums an der GSL erbracht werden (e.g. Zwischenberichte). Während der Zeit der Beurlaubung können keine Anträge auf finanzielle Unterstützung durch die GSL gestellt werden, es können kein Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden und es kann nicht an Veranstaltungen der GSL teilgenommen werden. @ unilu.ch
Vorbemerkung: Der Weg zum Abschluss des Doktoratsstudiums führt über die sogenannte "Eröffnung des Promotionsverfahren" – d.h. das Einleiten des Doktoratsabschlusses nach dem Einreichen der Dissertation durch die Doktorandin/ der Doktorand. Dieser Prozess ist in der Promotionsordnung in § 7 geregelt. Hinzu kommen fachspezifische Vorgaben in der Wegleitung zur Promotionsordnung (bitte die Versionen auswählen, welche zu Beginn des Doktoratsstudiums aktuell war).
Die folgenden Schritte beschreiben, wie der Abschluss seitens der GSL organisiert ist - bitte für die Planung des Abschlusses alle Schritte genau durchlesen:
1) Informelle Prüfung der Studienleistungen
Sobald der Abschluss in Sichtweite ist, sollte die Geschäftsstelle der GSL kontaktiert werden, damit eine informelle Prüfung der Studienleistungen im Rahmen des strukturierten Promotionsstudiengangs der Graduate School of Humanities and Social Sciences vorgenommen wird. So können die in der Promotionsordnung unter § 7, Punkt e) geforderten "Nachweise zur Teilnahme am Promotionsstudiengang [=Erfüllung der GSL Studienleistungen]" bereits überprüft werden. Die GSL Geschäftsstelle erstellt eine Übersicht zu den erfüllten Leistungen, die sie dem GSL Vorstand zusammen mit den seitens des Doktorand/ der Doktorandin eingereichten Unterlagen zur Eröffnung des Promotionsverfahrens vorlegt.
Eine frühzeitige informelle Prüfung der Studienleistung hilft auszuschliessen, dass sich nicht erst beim Einreichen des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens herausstellt, dass geforderte GSL Studienleistungen fehlen. Sollte das Fertigstellen des Dissertationsmanuskripts so schnell erfolgen, dass noch nicht alle Pflichtleistungen erfüllt sind, bitte den Austausch mit der GSL Geschäftsstelle suchen.
2) Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Beschluss des Vorstandes eröffnet. Der Antrag in Form eines kurzen Briefs (eine Vorlage dazu kann bei der GSL Geschäftsstelle angefordert werden) ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten und bei der GSL Geschäftsstelle einzureichen, zusammen mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
1. Drei gedruckte und gebundene Exemplare der Dissertation (bitte beachten Sie im Fall von kumulativen Dissertationen die spezifischen Anforderungen der Fächer in der Wegleitung sowie das Merkblatt zur Gestaltung von Begutachtungs- und Pflichtexemplaren der Dissertation).
Je ein Exemplar wird an die Gutachter*innen verschickt, eines wird auf dem Dekanat für den unter Schritt 4) beschriebenen Prozess benötigt.
Hinweis zu Beilagen der Punkte 2-6: Diese dürfen nicht in die Dissertation eingebunden werden, sondern müssen separat eingereicht werden.
2. Ein Summarium der Dissertation (2-4 Seiten lang), welches Ziel, Inhalt und Ergebnisse der Dissertation umfasst und nicht mit Teilen der Dissertation identisch sein soll, in dreifacher Ausführung.
Dieses wird den Gutachter*innen als Beilage zu den Papierversionen der Dissertation zugeschickt (siehe Schritt 3) sowie als Beilage zu der auf dem Dekanat zur Einsicht verfügbaren Dissertation bereitgestellt (siehe Schritt 4).
3. Eine Deklaration der eingesetzten KI-gestützten Hilfsmittel (siehe Vorlage zum Ausweisen der KI-gestützten Hilfsmittel (siehe Merkblatt für Vorlage)).
4. Eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder er die eingereichte(n) Arbeit(en) selbständig verfasst hat, dass sie oder er bei der Abfassung der Arbeit(en) nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet hat. Ebenfalls muss eine Erklärung darüber eingereicht werden, ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung einer Fakultät vorgelegen hat.
--> Eine Vorlage dieser Erklärungen können bei der GSL Geschäftsstelle angefordert werden.
5. Die Nachweise über die Teilnahme am Promotionsstudiengang der Fakultät gemäß § 3-5 Wegleitung.
Siehe dazu unbedingt Schritt 1) oben.
6. Immatrikulationsnachweis über die Dauer des Promotionsstudiums.
Erhältlich bei den Studiendiensten. Erwähnen, dass dieser Nachweis für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gebraucht wird.
7. Bei kumulativen Dissertationen ist zudem ein Formular einzureichen, auf dem der Erstbetreuer/die Erstbetreuerin der Arbeit bestätigt, dass die fachspezifischen Regelungen für die kumulative Dissertation gemäss Wegleitung zur Promotionsordnung eingehalten sind (in der Version für Studienbeginn ab 1.2.2010 in § 6, für alle nachfolgenden Versionen in § 8).
3) Beurteilung durch Gutachter*innen
Der Prüfungsausschuss beauftragt nach Beschlussfassung des Vorstands zwei habilitierte Mitglieder der Fakultät mit Erst- und Zweitgutachten. In der Regel werden Erst- und Zweitbetreuerinnen bzw. -betreuer beauftragt, die während des Promotionsstudiums bestimmt wurden. Der Versand der Dissertation an die Gutachter*innen wird von der Geschäftsstelle der GSL organisiert. Ab dann läuft der Abschluss nicht mehr über die GSL Geschäftsstelle, sondern über das Dekanat.
Spätestens vier Monate nach ihrer Beauftragung reichen die Gutachterinnen oder Gutachter der Dissertation ihre Gutachten beim Dekanat ein - dieses leitet die Gutachten an den Prüfungsausschuss weiter.
Im seltenen Fall dass die in den Gutachten aufgeführten Noten zu weit auseinander liegen, fordert der Prüfungsausschuss ein Drittgutachten an. Die erlaubte Noten-Abweichung und der daraus ausgelöste Prozess ist in der Promotionsordnung in § 8, Absatz 6) geregelt. Verzögert sich das Promotionsverfahren durch ein Drittgutachten, kontaktiert das Dekanat den Abschlusskandidaten/ die Abschlusskandidatin.
4) Dissertation zur Einsichtsnahme auf dem Dekanat
Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von vier Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die hauptamtlich in Forschung und Lehre tätigen promovierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät aufgelegt. Diese Fakultätsmitglieder können Rückfragen zur Dissertation einreichen und Einsprüche gegen den Abschluss des Promotionsverfahrens einlegen.
Die Klärung von Rückfragen und das Prüfen von Einsprüchen kann das Abschlussprozedere verlängern und bei in der Promotionsordnung unter § 14 aufgeführten Unkorrektheiten kann der Prüfungsausschuss über einen Abbruch des Promotionsverfahrens entscheiden. § 20 der Promotionsordnung regelt die einzusetzenden Rechtsmittel bei Einspruch gegen einen Abbruchs-Entscheid.
5) Disputation
Der Termin für die Disputation wird vom Dekanat der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät in Absprache mit dem Doktoranden/der Doktorandin und den GutachterInnen festgelegt. Die Disputation findet in der Regel spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation statt. Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin wird die Disputation für alle Doktorierenden und externes Publikum geöffnet. Die Disputation besteht aus einem ca. zwanzigminütigen Vortrag und einer ca. vierzigminütigen Diskussion. Nach Annahme der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Finanz- und Rechnungswesen eine Rechnung über die Prüfungsgebühren ausgestellt.
6) Führen von Titel nach Disputation
Das Dekanat erstellt nach der erfolgreich bestrittenen Disputation eine Bescheinigung zur bestandenen Disputation. Nach Erhalt dieser Bescheinigung muss bis zur Erlangung des definitiven Doktortitels durch Einreichung der Pflichtexemplare (Schritt 8) darf der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt werden.
7) GSL Zertifikat "Academic Record"
Nach bestandener Disputation erstellt die GSL Geschäftsstelle auf Anfrage ein "Academic Record", d.h. ein Zertifikat, welche die Teilnahme am strukturierten Promotionsprogramm bestätigt.
8) Erlangung Doktortitel: Publikation und Einreichen der Pflichtexemplare
Zur Erlangung des defnitiven Doktortitels muss die Dissertation publiziert werden und beim Dekanat Pflichtexemplare abgeliefert werden. Dazu unbedingt das unten herunterladbare Merkblatt berücksichtigen.
Mobilität
Vorbemerkung:
Diese Seite enthält Informationen zu GSL Mobiliätsmitteln für kleinere Mobilitätsvorhaben. Für längere Forschungsaufenthalte kann ein Gesuch für umfangreiche Mobilitätsbeiträge bei der Graduate Academy der Universität Luzern eingereicht werden.
GSL Mobilitätsgelder
Die Doktorierenden der GSL können Gelder für Konferenzbesuche, Forschungsaufenthalte und andere direkt mit dem Doktoratsprojekt in Zusammenhang stehende Aktivitäten beantragen (für maximal beantragbare Summe siehe Merkblatt). Gesuche sind mindestens vier Wochen vor dem Konferenzbeginn einzureichen. Bitte beachten Sie das Merkblatt zu den Unterstützungsgesuchen und verwenden Sie das digitale Antragsformular oder das weiter unten herunterladbare Antragsformular.
- Merkblatt zu den Unterstützungsgesuchen
- Antragsformular Word / PDF (nur auf Englisch erhältlich)
- Spesenformular
Für Fragen bitte gsl kontaktieren. @ unilu.ch
Kurz-/Abschlussstipendien
Im Jahr 2024 und 2025 ermöglicht die GSL ihren Mitgliedern das Beantragen von Kurz -und Abschlussstipendien.
Für mehr Informationen zu den Stipendien und dem Bewerbungsprozess, siehe die untenstehenden Unterlagen. Es wird dringend empfohlen, das Vorhaben zum Einreichen eines Gesuchs frühestmöglich mit der GSL Geschäftsstellenleitung (ines.barner) zu besprechen, damit diese eine Rückmeldung zum Vorhaben und v.a. der Antragsberechtigung geben kann. @ unilu.ch
Nächste Bewerbungsfrist: 28. April 2024
Reglement zur Vergabe (muss genau gelesen werden)
Workshops und Retraiten
Doktorierende der GSL können in Absprache mit der Graduate School eigene Workshops oder Retraiten organisieren. Sie werden dabei finanziell von der GSL unterstützt.
Auf Anfrage erhalten Sie von der Geschäftsstelle der GSL ein Merkblatt mit finanziellen und organisatorischen Richtlinien für GSL Workshops, das bei der Gesuchstellung zu beachten ist. Gesuche sollten folgende Elemente enthalten:
- Anschreiben an den Vorstand der GSL (mit kurzem Projektbeschrieb und Vorstellung der Organisierenden sowie evtl. Gastdozierenden)
- Budget (Auflistung voraussichtlicher Kosten)
- Liste der Teilnehmenden aus dem Kreise der GSL Mitglieder (wenn möglich interdisziplinär)
Gesuche richten Sie bitte an gsl @ unilu.ch
Bei sämtlichen Problemen kann ein Gespräch (Telefon, Zoom, persönlich) mit der Leitung der GSL Geschäftsstelle vereinbart werden. Sämtliche Informationen werden 100% vertraulich behandelt. In Absprache können der Vorsitzende des GSL Vorstands oder der GSL Vorstand als Ganzes miteinbezogen werden. Neben Klärung der Situation kann an weitere Ansprechpersonen innerhalb der Fakultät oder Universität weiterverwiesen werden.
Psychologische Beratungsstelle Campus Luzern: GSL Mitglieder können bis zu fünf Beratungsstunden gratis wahrnehmen. Neben klassischen psychologischen Beratungen werden auch Beratungen bzgl. Balance Arbeit – Privatleben, Motivationsstrategien etc. angeboten.
Sexuelle Belästigung: Anlaufstelle an der Universität Luzern und weitere Informationen
Personaldienst der Universität Luzern: Bei Problemen innerhalb von Arbeitsverhältnissen an der Universität Luzern
Ombudsstelle Uni Luzern: Vermittelt bei unterschiedlichen Problemen mit Personen/ Stellen an der Universität Luzern, welche durch Gespräche mit Ansprechpersonen an Fakultäten und Stellen der Universität nicht adäquat gelöst werden können.
Hinweis-Meldestelle der Universität Luzern: Für anonyme Hinweise (Whistleblowing) in unterschiedlichsten Konfliktsituationen falls all die obenstehend aufgeführten Ansprechpersonen/ Stellen keine ausreichende Hilfe bieten können.
Bei finanziellen Problemen: Universitätsstiftung Uni Luzern – hilft bei Anträgen an private Stiftungen
Falls es über längere Zeit unmöglich ist, an der Doktorarbeit zu arbeiten, kann ein Gesuch auf Beurlaubung vom Doktorat gestellt werden (Frist FS: 15. Februar; Frist HS: 15. September)
Ratgeberliteratur Doktorat
Hier ist ein Link zu einem Google Doc mit Ratgeberliteratur rund ums Doktorat (Wissenschaftliches Schreiben und Arbeiten, Zeitmanagement, Work-Life Balance etc.). GSL Mitglieder sind gebeten, die Liste mit Ratgeberliteratur zu ergänzen.
Promotionsordnung & Wegleitung zur Promotionsordnung
Studienbeginn ab FS 2024
- Promotionsordnung der Graduate School
- Wegleitung zur Promotionsordnung der Graduate School
- Merkblatt Einreichen Dissertation und Pflichtexemplar
Studienbeginn ab HS 2020
- Promotionsordnung der Graduate School
- Wegleitung zur Promotionsordnung der Graduate School
- Merkblatt Einreichen Dissertation und Pflichtexemplar
Studienbeginn ab HS 2012
- Promotionsordnung der Graduate School
- Wegleitung zur Promotionsordnung der Graduate School
- Merkblatt Einreichen Dissertation und Pflichtexemplar
Studienbeginn ab 1. Februar 2010:
- Promotionsordnung der Graduate School
- Doctoral Regulations of the Graduate School (Promotionsordnung der Graduate School)
- Wegleitung zur Promotionsordnung der Graduate School
- Guidelines for the Doctoral Regulations for the Graduate School (Wegleitung zur Promotionsordnung der Graduate School)
Merkblatt zum Abschluss des Doktoratsstudiums
Merkblatt für Begutachtungs- und Pflichtexemplare Dissertation
Formulare & Merkblätter für finanzielle Unterstützung
Varia