Bisherige Fälle
Im Frühling 2024 nahmen insgesamt sieben Masterstudierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern an der Law Clinic Wirtschaftsrecht teil. Sie bearbeiteten zwei Fälle.
Im ersten Fall ging es um eine bau- und planungsrechtliche Thematik. Eine Aargauer Gemeinde stellte zwei Grundeigentümern eine Landumlegung in Aussicht, um ihnen die Überbauung einer grösseren Fläche zu ermöglichen. Ein Architekt wurde engagiert, um Pläne für das Bauprojekt zu erstellen. Im Zuge der Revision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde nun aber beschlossen, eines der Grundstücke auszuzonen. Die Grundeigentümer wollten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Law Clinic, die sich mit diesem Fall befassten, wissen, ob und wie die geplante Auszonung verhindert werden. Ferner mussten die Studierenden abklären, ob die die Gemeinde für die Aufwendungen des Architekten, die durch die Auszonung wertlos würden, haftet und ob ein Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Auszonung bestünde.
Im zweiten Fall standen stiftungs- und vorsorgerechtliche Fragen im Vordergrund. Die Personalvorsorgestiftung eines Arbeitgeberverbands, die 1961 gegründet wurde, verfügt über ein erkleckliches Stiftungsvermögen. Ihr Zweck besteht in der Vorsorge für die Arbeitnehmenden des Verbandes und deren Hinterbliebenen. Aktuell gibt es noch zwei Destinatäre, wobei der einzige derzeitige Arbeitnehmer des Verbands eine separate BVG-Lösung hat. Die zentrale Fragestellung lautete, ob und wie überschüssige Stiftungsmittel, falls keine Destinatäre mehr vorhanden sind, entgegen den geltenden Statuten an den Arbeitgeberverband zurückgeführt werden könnten. Alternativ mussten die Studierenden prüfen, ob und wie die Mittel für die berufliche Vorsorge des aktuellen Arbeitnehmers verwendet werden könnten.
Im Frühlingssemester nahmen acht Masterstudierende an der Law Clinic Wirtschaftsrecht teil. Sie bearbeiteten den folgenden Fall, der anhand der betroffenen Rechtsgebiete in drei Teile aufgegliedert wurde:
Der Basler Gastronom Simon Lutz, der am Klybeckquai bereits die Bar «Hafenkran» betreibt, plant auf dem Rhein eine schwimmende Badeplattform, das sogenannte «Badeschiff», zu errichten. Das Ensemble von Hafenkran und Badeschiff komplettiert der auf einem ausrangierten Schiff betriebene Club «Nordstern», der vom nahegelegenen Rheinhafen ebenfalls an den Klybeckquai verschoben werden soll. Vorgesehen ist zudem, dass die dort entstehende Gastro- und Eventlocation durch eine Fähre mit dem Novartis Campus am gegenüberliegenden Rheinufer verbunden wird.
Drei Studierende setzten sich intensiv mit den raumplanungs- und baurechtlichen Fragen auseinander. Ausserdem klärten sie ab, inwiefern die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung die Ufernutzung einschränkt. Sie gelangten zum Ergebnis, dass das Badeschiff und die Stege baubewilligungspflichtig sind und eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Als Bauten und Anlagen im Gewässerraum sind ausserdem die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer zu beachten. Da sich der vorgesehene Standort im Hafengebiet befindet, müssen die Schweizerischen Rheinhäfen, die das Gebiet bewirtschaften, in den Bewilligungsprozess eingebunden werden.
Zwei Studenten befassten sich mit den rechtlichen Voraussetzung der Errichtung und des Betriebs des Badeschiffs. Sie klärten unter anderem ab, ob dafür eine spezielle Nutzungsbewilligung erforderlich ist, und gelangten zum Resultat, dass die Übertragung der Ausschreibungspflicht nach Binnenmarktgesetz unterliegt. Weiter sind beim Betrieb des Badeschiffs das kantonale Feuerpolizeirecht, das Schifffahrtsrecht und – bezogen auf das Dusch- und Trinkwasser – das Lebensmittelrecht zu beachten. Die Studenten betonten in ihrem Gutachten, dass eine erfolgreiche Realisierung dieses Projekt von der weiteren Umsetzung des neuen «Hafenbeckens 3» abhängig sei.
Drei Studenten klärten für den Auftraggeber ab, welche Voraussetzungen der geplante Fährbetrieb einzuhalten hat. Sie erblickten die grösste Hürde für das Projekt darin, dass der Fährbetrieb nicht unter die zulässigen Nutzungsarten des Hafens falle. Mit der geplanten Attraktivierung des Ufergebiets wird die Problematik entfallen und die Erfolgschancen des Projekts nehmen wesentlich zu. Sie gelangten zum Ergebnis, dass der Auftraggeber für die Nutzung des Rheins eine Bewilligung benötigen werde, auf deren Erteilung kein Anspruch bestehe. Ferner muss der Fährbetrieb auch mit den Vorschriften des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes und des Fischereiwesens vereinbar sein. Zudem braucht es für den Fährbetrieb einen Schiffsausweis.
Im Frühjahrssemester 2022 wurden zwei Fälle im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht behandelt.
Die erste Gruppe setzte sich im Auftrag der Energie Wasser Luzern Holding AG (ewl) mit der Frage auseinander, wie mit der Stilllegung oder dem Rückbau von Gasnetzinfrastrukturen umzugehen ist. Als führendes Energiedienstleistungsunternehmen im Raum Luzern besitzt die ewl Erdgasversorgungsnetze in der Stadt Luzern und weiteren Gemeinden im Kanton Luzern und ist gleichzeitig Lieferantin von Erdgas. Die ewl und ihre Eigentümerin, die Stadt Luzern, beabsichtigen den schrittweisen Ausstieg aus der Versorgung mit Erdgas. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die ewl ihre Gaskunden vorübergehend weiterbeliefern müsste oder allenfalls entschädigungspflichtig würde.
Die zweite Gruppe wurde von Herrn Prof. Dr. Roger Abächerli, Dozent für Medizintechnik an der Hochschule Luzern, beauftragt, herauszufinden, wie ein MedTech-Hersteller, der eine eigene Entwicklungsabteilung betreibt oder als legal manufacturer auftritt, regulatorisch geschickt und korrekt vorgehen sollte, um für eine Software, die «Maschine Learning», «Articifial intelligence» oder ähnliches enthält, den Marktzugang in Europa (nach EU-MDR) zu erhalten. Konkret ging es um ein Medizinalprodukt, das mithilfe von künstlicher Intelligenz Herzfunktionsstörungen diagnostizieren kann. Die Ergebnisse der Abklärungen werden später an verschiedene MedTech-Unternehmen weitergegeben.
Im Herbstsemester 2021 wurden insgesamt zwei Fälle im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht betreut.
Eine Gruppe von vier Studierenden befasste sich mit bau- und raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nutzung und den Betrieb von sogenannten «Tiny Houses». Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, liess abklären, welche rechtlichen Voraussetzungen beachtet werden müssen, um Tiny Houses als Übernachtungsmöglichkeiten für Luxus-Camping einzusetzen und namentlich von Landwirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betreiben zu lassen. Die Studierenden wurden dabei von zwei Professoren der Rechtsfakultät betreut.
Zwei Gruppen von jeweils drei Studierenden prüften im Auftrag einer Grossbank, die Vermögen von professionellen und institutionellen Kunden mit Sitz in der Schweiz sowie im Ausland verwaltet, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten in illiquide Anlagen (Privat Equity und Infrastruktur) investieren darf. Die Studierenden mussten abklären, welche Risiken zu beachten sind und wie diese mitigiert werden können. Sie wurden von der Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der Asset Management AG betreut.
Im Frühjahrssemester 2021 untersuchten die Studierenden verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines neuen Medizinprodukts, das von Forschenden am Institut für Medizintechnik der Hochschule Luzern in Kooperation mit dem Schweizer Paraplegiker Zentrum SPZ in Nottwil entwickelt wurde. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Schweizer Spitäler wie das SPZ eigens entwickelte Medizinprodukte einsetzen dürfen. Eine besondere Herausforderung bildete dabei die neue Medizinprodukteregulierung der EU und ihr Einfluss auf das schweizerische Recht.