Anstellungstypen

Wahl

In der Regel wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis durch eine Wahl begründet. Anstelle eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages wird eine Wahlurkunde ausgestellt. 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Drittmittel- und Nationalfondsangestellte erhalten einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag. Er untersteht dem Obligationenrecht.

Befristet / unbefristet

Die Mitarbeitenden werden in der Regel unbefristet angestellt; in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung kann eine befristete Anstellung vorgenommen werden. 

Befristet angestellt werden hingegen: 

  • stud. Hilfskräfte
  • Hilfsassistierende 
  • Assistierende
  • Oberassistierende
  • Forschungsmitarbeitende
  • Assistenzprofessorinnen / Assistenzprofessoren
  • Lehrbeauftragte 
  • Drittmittel- und Nationalfondsangestellte
  • Projektmitarbeitende

Probezeit

Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.

Nebentätigkeit

Nebenbeschäftigungen und die Ausübung öffentlicher Ämter sind bewilligungspflichtig, wenn sie

  •  Arbeitszeit beansprucht und/oder
  • die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann

Näheres dazu finden Sie in der Personalverordnung über Nebenbeschäftigung.