Anstellungstypen
Wahl
In der Regel wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis durch eine Wahl begründet. Anstelle eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages wird eine Wahlurkunde ausgestellt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Drittmittel- und Nationalfondsangestellte erhalten einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag. Er untersteht dem Obligationenrecht.
Befristet / unbefristet
Die Mitarbeitenden werden in der Regel unbefristet angestellt; in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung kann eine befristete Anstellung vorgenommen werden.
Befristet angestellt werden hingegen:
- stud. Hilfskräfte
- Hilfsassistierende
- Assistierende
- Oberassistierende
- Forschungsmitarbeitende
- Assistenzprofessorinnen / Assistenzprofessoren
- Lehrbeauftragte
- Drittmittel- und Nationalfondsangestellte
- Projektmitarbeitende
Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.
Nebentätigkeit
Nebenbeschäftigungen und die Ausübung öffentlicher Ämter sind bewilligungspflichtig, wenn sie
- Arbeitszeit beansprucht und/oder
- die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann
Näheres dazu finden Sie in der Personalverordnung über Nebenbeschäftigung.