Antrag auf die Verlängerung der Anstellung für (Ober-)Assistierende
Anstellungen von Assistierenden und Oberassistierenden erfolgen aufgrund von § 4 Abs. 1 des Reglements über die wiss. Assistierenden (SRL 539g; https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g) zwingend befristet, wobei die Maximaldauer bei fünf Jahren liegt. Eine Verlängerung über die maximale Anstellungsdauer von fünf Jahren hinaus bedarf der Zustimmung des Dekans oder der Dekanin. Dahinter steht die Überlegung, dass Assistenz- und Oberassistenzstellen Qualifikationsstellen sind, sodass es im Interesse der Betroffenen liegt, zügig die Qualifikationsarbeit abzuschliessen – selbst wenn es für die Vorgesetzten oftmals bequemer wäre, langfristig mit denselben Mitarbeitenden zusammenzuarbeiten.
Bezogen auf die Corona-Situation bedeutet dies Folgendes:
- Wurde eine individuelle Anstellungsdauer von weniger als fünf Jahren vereinbart, kann eine Anstellungsverlängerung auf normalem Weg durch den oder die Vorgesetzte/n veranlasst werden (Stellenmutation).
- Wurde eine individuelle Anstellungsdauer von fünf Jahren vereinbart, genügt das Einverständnis des oder der Vorgesetzten nicht. Diesfalls ist bedarf die Verlängerung zwingend auch der Zustimmung des Dekans, die zusammen mit dem Mutationsformular beim PAD einzureichen ist. Wie die EUL bereits am 4. Juni 2020 diskutiert hat, stellt die Mehrarbeit für den Lehrstuhl und die dadurch erfolgte Verzögerung beim Abschliessen der Qualifikationsarbeit einen «begründeten Ausnahmefall» dar. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Dekane einem solchen Antrag zustimmen.
Ohne Zustimmung des oder der Vorgesetzten kann hingegen keine Verlängerung erfolgen, denn die Professorinnen und Professoren haben nur ein begrenztes Stellenbudget zur Verfügung, das sie nicht überschreiten können und über das sie gegen Ende einer Anstellung unter Umständen schon anderweitig wieder verfügt haben. Liegen keine solchen Gründe vor, verweigert eine Professorin oder ein Professor also grundlos die Verlängerung der Anstellung, obschon die Qualifikationsarbeit nachweislich wegen der Corona-Situation verzögert wurde, können sich die betroffenen Assistierenden oder Oberassistierenden an die Prorektorin Personal und Professuren, Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, oder an den Ombudsmann der Universität Luzern (https://www.unilu.ch/universitaet/organe/ombudsstelle/) wenden. (Esther Tremp, Leiterin Personaldienst)