Transportschaden - Haftungsumfang des Frachtführers
Das Gericht beurteilte den Lieferauftrag eines Transformators, welcher durch die Beklagte von D. zum H. Hafen transportiert und auf dem Seeschiff H. verstaut werden sollte. Bei der Umladung auf das Seeschiff wurde der Transformator einer erheblichen Erschütterung ausgesetzt, weshalb die Klägerin Schadenersatz forderte.
Zum Haftungsumfang des Frachtführers hält das Gericht fest, dass sich der Auftrag auf den Multimodaltransport per LKW und Binnenschiff zum H. Hafen mit der Zusatzleistung des Verstauens der Ware auf dem Seeschiff beschränkte. Die Verpflichtung zum Verstauen der Ware sei nicht als "Seetransport" zu qualifizieren. Überdies liege auch kein Binnenschifftransport oder Werkvertrag vor, sondern eine das einheitliche Vertragsverhältnis nicht entscheidend prägende Auftragsergänzung. Für diese Fallgestaltung sei die allgemeine Haftung des Multimodalfrachtführers nach den §§ 452, 425 HGB einschlägig, welche zur Haftungsbeschränkung nach § 431 HGB (8,33 SZR pro Kilogramm) führt. Insbesondere komme § 452a HGB nicht zur Anwendung, weil die Besonderheiten der jeweiligen Teilstrecke zurücktreten.
Überdies sprach sich das Gericht über die Erstattbarkeit von Aufwendungen zur Schadensminderung aus. Diese können grundsätzlich ersetzt werden, auch wenn der entsprechende Schadensminderungsversuch letztlich erfolglos bleibt. Da bei der vorliegend zu beurteilenden Untersuchung des Schadens vor Ort ein Risiko von mindestens 50% bestand, dass die Aufwendungen vergeblich sein würden bzw. der Schaden nicht vor Ort hätte repariert werden können, durfte ein wirtschaftlich verantwortlich handelnder Geschädigter diese Alternative nicht wählen und hätte den Schaden im Werk beurteilen müssen. Die Aufwendungen waren somit nicht erstattungsfähig.
Eine kurze Kommentierung des Entscheids von Ass. iur. Thorsten Vogl finden sie auf der Website der GSL Consulting LLC.
LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2018, Aktenzeichen: 412 HKO 60/16