EuGH: Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurücksenden
Wenn mit dem Transport von etwa im Internet gekauften Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssen sich die Verkäufer sich darum kümmern, wie sie ihre Ware zurückerhalten. Außerdem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen.
Hintergrund des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt gekauft. Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an den EuGH verwiesen. Das AG hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet ist, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.
Der EuGH ließ in seiner Entscheidung allerdings einige Details offen. Denn grundsätzlich sei es Sache der EU-Staaten und letztlich der nationalen Gerichte, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses allerdings sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsse sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern.
Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern, hieß es von den Luxemburger Richtern weiter. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.
Verbraucherschützer begrüßten das Urteil. Wenn bei einer Sache ein Mangel auftrete, sei es gerecht, dass Verbraucher dadurch nicht auch noch mit Kosten belastet werden, sagte Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Erst recht bei einer Ware, die sehr groß ist. Denn anderenfalls könnten die Rücksendekosten den Verbraucher davon abhalten, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen."
Eine Kurzkommentierung des Urteils finden Sie bei beck-aktuell.
EuGH, Urteil vom 23.05.2019, Aktenzeichen: C-52/18