BGH: CMR-Gerichtsstand für Direktansprüche gegen den Versicherer
Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 29. Mai 2019 fest, dass der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder - aus übergegangenem Recht - ihres Versicherers eröffnet ist.
Die Klägerin ist der Versicherer der D. (Versicherungsnehmerin). Diese war von der V-AG mit dem Transport von Einlassventilen für die Motorenproduktion von Mailand nach Salzgitter beauftragt worden und hatte ihrerseits den in W. in Polen geschäftsansässigen Beklagten zu 1), dessen Güterschaden-Haftpflichtversicherer die in Wa. in Polen ansässige Beklagte zu 2) ist, mit dem Transport unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der Ware durch den von der Beklagten zu 2) weiter unterbeauftragten polnischen Transporteur Da. G. wurden Schäden am Transportgut festgestellt, die die Klägerin reguliert hat.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Zwischenurteil der Vorinstanz, wonach sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ergibt.
Soweit Bestimmungen der CMR gem. Art. 28 CMR auch für Ansprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar. Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers i.S.d. Art. 3 CMR. Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren.ngsbere
Kommentierung des Entscheids bei Verlag Dr. Otto Schmidt
BHG, Urteil vom 29. Mai 2019, Aktenzeichen: I ZR 194/18