CLNI 2012 seit 1. Juli 2019 in Kraft – noch keine Ratifikation durch die Schweiz
Das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) entspricht in weiten Teilen dem CLNI 1988. Im Jahr 2007 hatten die Vertragsstaaten des CLNI 1988 beschlossen, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es auch für andere Staaten attraktiv zu machen und insbesondere auch solchen Staaten zugänglich zu machen, die nicht über eine direkte schiffbare Verbindung zu Rhein oder Mosel verfügen, und die vor zwanzig Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren.
Da nun vier Staaten (Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Serbien) das CLNI 2012 ratifiziert haben und das CLNI 1988 von drei Staaten (Deutschland, Luxemburg, Niederlande) mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gekündigt wurde, trat das CLNI 2012 am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Schweiz hat das CLNI 2012 bisher nicht ratifiziert.
Das CLNI 2012 weicht vom CLNI 1988 im Wesentlichen in folgenden Punkten ab:
- Der räumliche Anwendungsbereich des CLNI 2012 wurde erweitert. Es gilt nicht mehr nur für Rhein und Mosel, sondern für alle Binnengewässer, also insbesondere für Donau, Elbe, Oder und Save. Die Vertragsstaaten haben allerdings die Möglichkeit, für Wasserstraßen, die keine Bedeutung für den internationalen Verkehr haben, andere Regelungen zu treffen.
- Die allgemeinen Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden wurden unter Berücksichtigung der Inflation und der Entwicklung der Beträge in der Seeschifffahrt deutlich angehoben. Sie betragen nunmehr das Doppelte.
- Erstmals eingeführt wurden Höchstbeträge für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter. Diese Haftungshöchstbeträge belaufen sich auf das Doppelte der allgemeinen Haftungshöchstbeträge, wobei allerdings jeweils ein Mindesthaftungshöchstbetrag von 10 Millionen SZR gilt.
- Die Höchstbeträge für Ansprüche von Reisenden auf Passagierschiffen wurden um 66 % angehoben. Außerdem wurde der Mindesthaftungshöchstbetrag von bisher 720 000 SZR auf 2-Millionen SZR angehoben. Schließlich wurde die Regelung, wonach der Haftungshöchstbetrag niemals über dem Betrag von 12 Millionen Sonderziehungsrechten liegen darf, gestrichen.
- Erstmals eingeführt wurde ein vereinfachtes Revisionsverfahren, das es ermöglicht, ohne Verabschiedung eines neuen Übereinkommens die Höchstbeträge zu ändern.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.