Die Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Montrealer Übereinkommen (MÜ) setzt voraus, dass durch einen Unfall (ein auf einer äusseren Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich unvorhergesehenes Ereignis) eine Rechtsgutsverletzung (Körperverletzung oder Tod) während des Ein- oder Aussteigens oder an Bord des Luftfahrzeuges verursacht worden ist und zu einem Vermögensschaden geführt hat. Der OGH hat den EuGH angerufen, um im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV klären zu lassen, ob der Begriff des "Unfalls" dergestalt einzuschränken sei, dass sich in ihm eine luftfahrtspezifische Gefahr verwirklicht haben müsse.
Müller-Rostin analysiert und beurteilt in seinem Beitrag die Rechtsprechung und Lehre zur luftfahrtypischen Gefahr unter der Geltung des WA und des MA. Er schliesst, dass der Luftfrachtführer weder nach dem WA noch dem MA haften solle, wenn der geltend gemachte Schaden mit der Komplexität des Luftverkehrs in keinem engen Zusammenhang steht. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH im Vorabentscheidungsersuchen des OGHs entscheiden wird und ob er sich vertieft mit dem Erfordernis einer luftfrachttypischen Gefahr auseinandersetzen wird.
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