Verklagt ein Schweizer Kläger in Deutschland einen deutschen Händler auf Zahlung von geleistetem Zoll für die Einfuhr von Waren aus China in die Schweiz, beurteilt sich das anwendbare Recht nach deutschem Kollisionsrecht. Zu diesem gehört – soweit sich der Kläger auf ein vertragliches Schuldverhältnis stützt – die Rom I-Verordnung. Unerheblich ist dabei, dass die Schweiz kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Denn die Regelung gilt auch ihr gegenüber als deutsches Sachrechts
Findet im Falle eines Imports von Waren aus Deutschland in die Schweiz die Erledigung der Zollformalitäten auf dem Staatsgebiet der Schweiz statt, unterliegen Ansprüche hieraus begründete aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 11 III Rom II dem Recht der Schweiz.
OLG Köln, Urteil vom 22. November 2018, Aktenzeichen: 3 U 78/17
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