Im Gegensatz zum deutschen Bundesgerichtshof, der im Urteil vom 15. Mai 2018 die Verwertbarkeit einer privaten Dashcam-Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess praktisch voraussetzungslos bejahte, plädieren die Autoren für eine restriktivere Handhabung. Wie so oft sind die Umstände des Einzelfalls massgebend.
Die Autoren kommen zum Schluss, dass die (uneingeschränkte) Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens die Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB der Verkehrsteilnehmer verletzt und zudem eine unzulässige Bearbeitung der Personendaten nach Art. 12 DSG darstellt. Entsprechend können solche Aufnahmen im Zivilprozess nur verwertet werden, wenn die nach Art. 152 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der Wahrheitsfindung ausfällt. Ähnlich wie im Strafprozess sind die Dashcam-Aufnahmen auch im Zivilverfahren nur in Ausnahmefällen als Beweis zuzulassen. Regelmässig wird das Schutzinteresse der durch die Aufnahme der Verkehrsteilnehmer verletzten Persönlichkeitsrechte das Interesse an der Wahrheitsfindung zurückdrängen, zumal der angestrebte Beweiszweck nicht selten auch mit anderen Beweismitteln verfolgt werden kann.
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