Bundesgericht
Andreas Furrer / Raphael Brunner kommentieren diesen Grundsatzentscheid in ihrem Aufsatz (TranspR 10/2018, S. 378 ff.) wie folgt:
Man darf davon ausgehen, dass mit diesem Entscheid das Bundesgericht auch den Regress des Sachversicherers gegen einen aus Vertrag haftenden Dritten geöffnet hat. Das Bundesgericht verweist auf entsprechende Lehrmeinungen, ohne diese zu kritisieren (vgl. Erwägung 2.4). Vielmehr hält es ausdrücklich fest, dass sowohl im Rahmen der gescheiterten Totalrevision des VVG als auch bei der nun geplanten Teilrevision (Art. 95c re-vVVG) die integrale Subrogation des Versicherers und damit das geplante Ende von Gini/Durleman politisch unumstritten war.
Somit wird ein Transportversicherer nun abgetretene Schadenersatzansprüche seiner Kunden gegen einen Frachtführer für einen während einem Transport entstandenen Schaden durchsetzen können, auch wenn sich dieser Anspruch auf eine vertragliche Kausalhaftung mit Entlastungsbeweis stützt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits in einem früheren amtlich publizierten Entscheid (BGE 132 III 626) die Regressbeschränkung in Bezug auf CMR-Frachtverträge aufgehoben hatte.
Transportversicherer sollten von nun an nicht nur in anderen europäischen Ländern, sondern auch in der Schweiz über den Aufbau und die Organisation eines Regressmanagements nachdenken.