Bundesgericht
Ein Fahrzeugführer war in seinen Lieferwagen mit Sachtransportanhänger auf einer Autobahn unterwegs, wobei die zulässige Deichsellast beim Anhänger um 346 % und die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs um 271 % überschritten war. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als schwer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c i.V.m. 16c SVG und verfügte den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten. Gegenüber dem Fahrer war bereits drei Jahre zuvor ein definitiver Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen Nichteignung aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen worden.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und wies die dagegen eingelegte Beschwerde ab (Urteil 1C_588/2015 vom 14. April 2016). Der Beschwerdeführer hatte zwar nicht bestritten, die Stütz- und Deichsellast im erheblichen Masse überschritten zu haben. Die Strassenverkehrsregeln waren also in grober Weise verletzt. Er machte vor Bundesgericht jedoch geltend, dass nicht bei jeder Missachtung der zulässigen Lasten eine erhöhte abstrakte Gefährdung angenommen werden könne.
Die Richter stimmten dem Beschwerdeführer insoweit zu, als die Beurteilung, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. So erklärte das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid, dass trotz teils massiver Überschreitung der zulässigen Sattel-, Achs- und Reifenbelastung das Gesamtgewicht eines Sattelschleppers mit 6.7 % nur geringfügig überschritten war und deshalb die Verkehrssicherheit nicht nennenswert beeinträchtigt wurde (vgl. Urteil 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). Es finden sich aber auch Fälle, in denen das Bundesgericht bereits bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines Kleintransporters um 34.11 % bzw. 54.09 % von einer erhöhten bzw. erheblichen abstrakten Gefährdung ausging (Urteil 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3; Urteil 1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.2).
Für den hier geschilderten Fall waren aber vor allem zwei weitere Entscheide des Bundesgerichts massgebend: Darin nahm es bei einer Überschreitung der Stütz- und Deichsellast um 190 % bzw. 132 % (Urteil 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015) bzw. um 404 % und 152 % (Urteil 1C_3/2015 vom 26. August 2015) eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer an und ging von schweren Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Es erachtete dabei eine verminderte Bremsleistung sowie die Möglichkeit eines Bruchs der Anhängervorrichtung aufgrund der erheblichen Überbelastung als plausibel. Bei einer derart massiven Überschreitung der Stütz- und Deichsellast ist von einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen, da andernfalls die vorgeschriebenen Grenzwerte für die zulässigen Lasten unsachgemäss tief angesetzt wären. Das Bundesgericht befand, dass ein Abbrechen bzw. Schleudern des Anhängers insbesondere auf Autobahnen, auf denen mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, schwerwiegende Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben kann.
Der vorliegende Fall ist mit diesen beiden Urteilen vergleichbar: Nicht nur war der Beschwerdeführer mit einer Fahrzeugkombination auf einer Autobahn unterwegs; auch die festgestellten Überschreitungen der Stütz- und Deichsellast bewegen sich im gleichen Rahmen. Die massive Überbelastung der Anhängerkupplung bzw. -deichsel war geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer durch die mögliche Verursachung von Unfällen zu Schaden kommen können.