Rechtsgutachten: Vollzug von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvollzugsanstalten

Bernhard Rütsche hat am 17. Mai 2015 zuhanden des Bundesamtes für Justiz ein Rechtsgutachten verfasst zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen. Das Gutachten ist mittlerweile öffentlich.

 

Rechtsgutachten: Vollzug von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvollzugsanstalten

Das von Bernhard Rütsche zuhanden des Bundesamtes für Justiz verfasste Gutachten vom 17. Mai 2015 behandelt die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen Schweizer handelt oder um einen Ausländer, dessen Heimatstaat nicht mit dem Staat, in dem die Strafe vollzogen wird, identisch ist. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass für eine Auslagerung des Vollzugs von in der Schweiz ausgesprochenen Freiheitsstrafen in Drittstaaten die notwendigen Rechtsgrundlagen fehlen und ein Strafvollzug in Drittstaaten grundsätzlich mit den von der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen garantierten Grundrechten von Strafgefangenen nicht vereinbar ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Strafvollzug in einem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere Resozialisierung verspricht; die verurteilte Person muss diesfalls dem Strafvollzug im Drittstaat zustimmen.

Rechtsgutachten vom 17. Mai 2015