Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person kann in der Schweiz bis heute nur angemessen bestraft werden, wenn Gewalt angewendet wird. Bereits ein «Nein» müsste reichen – eine Gesetzesänderung tut Not. Ein Kommentar.
Ein Paar liegt zusammen im Bett. Die Frau sagt deutlich, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und dreht sich weg. Der Mann sagt, sie solle sich nicht so anstellen. Die Frau beginnt zu weinen. Der Mann lässt sich davon nicht beeindrucken und entkleidet sie. Die Frau liegt wie versteinert da, während der Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht. Dabei wendet er weder Gewalt an noch droht er ihr. Wie gehen wir strafrechtlich mit einem solchen Verhalten um?
Keine angemessene Bestrafung
Unser Sexualstrafrecht gründet auf der Idee der sexuellen Selbstbestimmung: Jede Person soll selbst bestimmen können, mit wem und wann sie sexuelle Handlungen vornimmt. Das Sexualstrafrecht soll also Menschen, die nicht in einen Sexualkontakt involviert werden wollen, schützen. Geschlechtsverkehr, den nicht beide Sexualpartner wollen, wird heute aber nur dann als schweres Unrecht qualifiziert, wenn das Opfer zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Der Täter muss also Gewalt anwenden, das Opfer bedrohen, unter psychischen Druck setzen oder zum Widerstand unfähig machen. Hat der Täter sich wie in unserem Beispiel über ein ausdrückliches «Nein» des Opfers hinweggesetzt, aber kein Nötigungsmittel angewendet, kann die Tat nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bestraft werden. Der Täter könnte höchstens – quasi hilfsweise, weil kein anderer Tatbestand zur Verfügung steht – mit einer Busse wegen sexueller Belästigung bestraft werden. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung stellt aber ein ganz anderes Verhalten unter Strafe, etwa einen Griff an den Po oder eine ungewollte enge Umarmung. Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person ist allerdings ein weit gravierenderes Unrecht.
Der Gesetzgeber hat es bis heute verpasst, den Vergewaltigungstatbestand neu zu formulieren.
Weshalb wird ein solcher massiver Übergriff nach geltendem Recht nicht angemessen bestraft? Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber es bis heute verpasst hat, den Vergewaltigungstatbestand neu zu formulieren. Zwar wurde das Sexualstrafrecht im Laufe des 20. Jahrhunderts stellenweise reformiert. So sprechen wir heute nicht mehr von «Straftaten gegen die Sittlichkeit», sondern von «Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung». Ausgerechnet die zentralen Normen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, die das Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung eigentlich am deutlichsten verkörpern sollten, operieren aber noch immer mit dem veralteten, zweistufigen Konzept, wonach das Opfer zunächst durch Nötigung gefügig gemacht werden muss und anschliessend der Geschlechtsverkehr vollzogen wird.
Dieses antiquierte Verständnis der Vergewaltigung geht zurück auf eine Zeit, in der das Gericht nicht zu entscheiden hatte, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich oder selbstbestimmt erfolgte. Vielmehr stellte sich die Frage, ob sich Frau und Mann als Ehebrecher oder wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs strafbar gemacht hatten. Nur wenn das weibliche Opfer beweisen konnte, dass es genötigt wurde und mit allen Mitteln seine Jungfräulichkeit verteidigt hatte, konnte es einer Bestrafung entgehen. Die Nötigung des Opfers ist ein archaischer Indikator dafür, wie sehr sich die Frau gewehrt hat, um ihre Ehefähigkeit zu erhalten und mittelbar die Ehre von Männern, Vätern und Vormündern zu schützen. In diesem Indikator lebt der alte moralisierende und patriarchale Geist der «Straftaten gegen die Sittlichkeit» weiter.
Das heutige Gesetz sendet eine verheerende Botschaft nicht nur an die Opfer von sexuellen Übergriffen, sondern auch an die potenziellen Täter.
Obwohl die Vergewaltigung nach unserem heutigen Rechtsverständnis kein Angriff auf die Ehre oder die «Sittlichkeit» mehr ist, ist das zweistufige Grundkonzept (zuerst Nötigung, dann Geschlechtsverkehr) beibehalten worden. Ein «Nein» reicht also auch heute noch nicht aus. Das widerspricht einem Sexualstrafrecht, das die individuelle Freiheit und Selbstbestimmung schützt, wonach nicht-einvernehmlicher Geschlechtsverkehr per se strafwürdig ist. Unser veraltetes Sexualstrafrecht erfüllt daher auch die menschenrechtlichen Vorgaben nicht, die die Schweiz mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt freiwillig übernommen hat. Diese Vorgaben verlangen, dass nicht-konsensuale sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr angemessen unter Strafe gestellt werden. Das heutige Gesetz sendet zudem eine verheerende Botschaft nicht nur an die Opfer von sexuellen Übergriffen, sondern auch an die potenziellen Täter: «Sofern ihr das Opfer nicht durch die Anwendung von Gewalt oder Drohungen nötigt, muss es euch nicht kümmern, ob das Opfer den Geschlechtsverkehr will oder nicht.» Damit werden unweigerlich auch gut gemeinte Versuche unterminiert, die Menschen im Hinblick auf einen respektvolleren Umgang miteinander zu sensibilisieren. Ein entsprechendes Umdenken in der Gesellschaft wird deutlich erschwert, und die Opfer werden im Stich gelassen.
Andere Länder sind bereits weiter
Vor diesem Hintergrund ist es dringend nötig, dass sich die Schweiz umfassend und mit Überzeugung den derzeitigen internationalen Reformbewegungen im Sexualstrafrecht anschliesst. Unser Strafgesetzbuch soll angepasst werden, sodass sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr gegen den Willen der betroffenen Person ihrem Unrechtsgehalt entsprechend angemessen bestraft werden können. Falls der Täter zusätzlich Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung anwendet, kann dies strafverschärfend berücksichtigt werden. Im Übrigen haben bereits mehrere Staaten des Europarates das Sexualstrafrecht wie vorgeschlagen revidiert. Namentlich Deutschland, wo der Bundestag vor vier Jahren eine vergleichbare Reform des Sexualstrafrechts einstimmig beschlossen hat. Derzeit ist der Bundesrat daran, eine Vorlage auszuarbeiten, sie sollte in diesem Sommer vorliegen. Jetzt ist definitiv der Zeitpunkt, um unser unzulängliches und veraltetes Sexualstrafrecht zu revidieren und einen längst überfälligen Paradigmenwechsel zu vollziehen.