Kinderrechte und Kirchenrecht
Menschenrechte gelten auch für Kinder und Jugendliche in der Kirche. Ein Dissertationsprojekt geht der Frage nach, welche Konsequenzen sich daraus für das geltende Kirchenrecht ergeben – gerade wenn man Missbrauchsfälle nicht ausser Acht lässt.
Das Forschungsprojekt befasst sich paradigmatisch mit der Entwicklung eines Rechts auf gewaltfreie Erziehung und Ausbildung, das als Menschenrecht für alle Kinder und Jugendlichen anerkannt werden sollte. Als Antwort auf skandalöse Missbrauchsfälle muss diese Schutznorm auch im Kirchenrecht an oberster Rangstelle expliziert werden, so die Ausgangsvermutung der Doktorarbeit von Franz M. Wittmann. Am Lehrstuhl für Kirchenrecht der Universität Luzern lanciert, erfährt die Arbeit derzeit ihre Abrundung an der Law Faculty des University College Cork in Irland.
Seit 25 Jahren ist die Basis gelegt
Inspiriert durch Leben und Werk des polnisch-jüdischen Arztes Janusz Korczak, erreichte die moderne Kinderrechtsbewegung mit der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention im November 1989 einen Höhepunkt. Dieses "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" verbürgt in 41 kurzen Artikeln fundamentale Rechte und Freiheiten für Menschen unter 18 Jahren. Ein zweiter Teil des Abkommens schafft die rechtlichen Voraussetzungen für den in Genf tätigen Überwachungsausschuss. In diesem Übereinkommen sieht man heute – mehr als ein Vierteljahrhundert nach dem Inkrafttreten – den globalen Konsens darüber verkörpert, wie junge Menschen in ihrer Personalität zu würdigen und situationsbezogen zu behandeln sind.
Die Vertreter der römisch-katholischen Weltkirche hatten über Jahre hin am Wortlaut der Abkommensartikel mitgefeilt; das anerkannte Völkerrechtssubjekt "Holy See" hat dem Dokument schliesslich auch zu rechtlicher Bindungswirkung verholfen. Im Frühjahr 2014 fand der Apostolische Nuntius sich jedoch in einer harten Auseinandersetzung über die Menschenrechtsbilanz seines Dienstherren wieder: Gleich zwei Expertenausschüsse behandelten den "Clerical Sexual Abuse", nämlich jene massenhaften Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs durch Kleriker, wie sie aus der ganzen Welt berichtet worden sind. Im kinderreichen Irland hatte man sorgfältig für Aufklärung und Dokumentation gesorgt und in der Folgezeit vier grosse Missbrauchsberichte veröffentlicht.
Gesetzbuch auf dem Prüfstand
Im Rahmen des teilweise vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) geförderten Forschungsprojekts erfolgt einerseits eine sorgfältige Lektüre der Missbrauchsberichte aus Irland. Andererseits kann der mit einem universalen Geltungsanspruch auftretende Codex Iuris Canonici (kirchliches Gesetzbuch) nicht einfach bestehen bleiben, wie er ist. Der Holy See war schon vor mehr als 25 Jahren hinsichtlich der Kinderrechte eine konkrete Verpflichtung eingegangen – das muss zu Veränderungen führen. Kanonische Rechtspraktiken hatten ausserdem zur Verschlimmerung der skandalträchtigen Entwicklung beigetragen.
Einige Garantien aus der Kinderrechtskonvention gehen sehr weit; ein besonderes Diskriminierungsverbot (Artikel 2), der generelle Interessenvorrang (Artikel 3), garantierte Entwicklungschancen (Artikel 6) und das Recht auf Gehör (Artikel 12) gelten prinzipiell. Wie man diese Rechtsgarantien in das nationale oder kirchliche Rechtsleben übertragen muss, steht nicht im Übereinkommen. Bezüglich der völkerrechtlichen Umsetzungsverpflichtung bezieht der Vatikan eine Minimalposition, wonach diese als Rechtsverpflichtung nur auf den Staat der Vatikanstadt zu beziehen sei. Und wie sollen die mehr als fünfzig Millionen Kinder und Jugendlichen weltweit geschützt werden, die in katholischen Schulen lernen? Für das kirchliche Bildungswesen könnte ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und Ausbildung einiges bewirken.
Franz M. Wittmann absolviert ein PhD-Programm an der Law Faculty des University College Cork in Irland. An der Universität Luzern war er als Forschungsassistent für den Lehrstuhl von Prof. Dr. Adrian Loretan tätig; dieser betreut Wittmanns Dissertationsprojekt weiterhin von kirchenrechtlicher Seite.
Quelle: uniluAKTUELL, das Magazin der Universität Luzern, Ausgabe 53, November 2015.
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