Grundrecht auf Datenschutz im Kirchenrecht
Das Kirchenrecht kennt bisher zwar einen Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre in Canon 220 des kirchlichen Gesetzbuchs – ein Grundrecht auf Datenschutzrecht hat die Universalkirche aber nicht.
Die Luzerner Kanonistin Martina Tollkühn sieht Änderungsbedarf beim Datenschutz in den gesamtkirchlichen Normen. In Ihrer Dissertation zeigte sie die Grundlegung in den Texten des Zweiten Vaticanums, im CIC/1983 und dem teilkirchlichen Recht der deutschen Diözesen auf.
https://www.katholisch.de/artikel/32916-kanonistin-fordert-grundrecht-auf-datenschutz-im-kirchenrecht (28.01.2022)
Der Artikel bezieht sich auf einen veröffentlichten Vortrag auf dem Forum Kirchenrecht.
https://nomokanon.de/nomokanon/article/view/206
https://doi.org/10.5282/nomokanon/206 (28.01.2022)
Klappentext der Dissertation
Die katholischen Diözesen in Deutschland haben einen grundgesetzlich gesicherten Raum für Selbstbestimmung eigener Angelegenheiten. Dazu gehört auch der Datenschutz. Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sichert der Kirche weiterhin einen Raum für diese eigenständige Regelung ihrer Datenschutzangelegenheiten zu und erhöht das datenschutzrechtliche Schutzniveau.
Aus den Texten des II. Vaticanums, im Besonderen aus Gaudium et Spes, sowie aus dem Recht auf Persönlichkeitsschutz im CIC/1983 lassen sich die Grundlagen eines genuin eigenen kirchlichen Datenschutzes ableiten. Diese stützen auch die teilkirchlichen Vorgaben. In der Diskussion um die Notwendigkeit eines eigenen kirchlichen Datenschutzes ist eine theologisch fundierte Begründung ein gewichtiges Argument zur Ausübung dieses Teils kirchlicher Autonomie. Ad intra begründet der kirchliche Datenschutz einen verantwortlichen Umgang mit personenbezogenen Daten in kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen.
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