Energierechtstagung 2019

Am 31. Januar fand an der Universität Luzern die Energierechtstagung 2019 statt. Diese beleuchtete die rechtliche Umsetzung der Energiestrategie 2050, insbesondere in Form des erst seit 2018 in Kraft befindlichen neuen Energiegesetzes.

Die Tagung war Bestandteil der Forschung am Luzerner Zentrum für Energierecht (Center for Energy Law Lucerne, CELL), des Zentrums für Recht und Nachhaltigkeit (Center for Law and Sustainability, CLS) sowie des Instituts für Wirtschaft und Regulierung.

Eröffnet wurde die Tagung nach einem Grusswort von Prodekan Prof. Dr. Andreas Eicker durch die Organisatoren, Prof. Dr. Sebastian Heselhaus und Ass. iur. Markus Schreiber.

 

Neue Energieverordnungen: Knackpunkte bei der Anwendung

Dr. Mischa Morgenbesser

Zum Auftakt erörterte Dr. Mischa Morgenbesser, Partner bei Badertscher Rechtsanwälte, die Anwendung der neuen Energieverordnungen. Er hielt hierzu zunächst fest, dass die ElCom bislang noch keine Verfügungen zu den neuen Verordnungen erlassen habe. Allerdings habe die ElCom in Form einer Mitteilung «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» veröffentlicht. Diese würfen insbesondere die Frage auf, ob die Regelung der sog. Rückliefervergütung in Art. 12 Abs. 1 EnV gesetzeskonform sei. Darüber hinaus ging der Vortrag auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Vertragsklauseln ein, welche die Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien bis zur Aufnahme der Anlage in die KEV-Förderung (neu: Einspeisevergütungssystem oder Einmalvergütung) regeln. Solche Verträge endeten nach Auffassung des Referenten aufgrund der clausula rebus sic stantibus auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Einmalvergütung. Schliesslich widmete sich der Referent Problemen des Messwesens beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen sowie der sog. 75-Franken-Regel der ElCom, die Fragen der Rechtsgleichheit aufwirft.

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich: Stand der Umsetzung

Olivier Brenner

Im Anschluss berichtete Dipl.-Ing. Olivier Brenner, stv. Generalsekretär der Energiedirektorenkonferenz (EnDK), über den Umsetzungsstand der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in der Fassung von 2014/2015. Hierbei zeigte er auf, dass im Gebäudebereich – im Gegensatz zu vielen anderen energierelevanten Bereichen – trotz Zunahme der Wohnbevölkerung und der Energiebezugsfläche seit 1990 deutliche CO2-Einsparungen erzielt werden konnten. Danach stellte er die Kompetenzverteilung vor, wonach für die Regelung der Gebäudeenergieeffizienz vor allem die Kantone zuständig sind. Die Kantone setzten hierbei auf einen vielseitigen Instrumentenmix, der über die Vorgaben der MuKEn hinausgehe. Schliesslich ging er auf die kantonale Umsetzung ein, wobei ein Schwerpunkt auf der am Referendum gescheiterten Revision des kantonalen Energiegesetzes in Solothurn und der erfolgreichen Referendumsabstimmung in Luzern lag. Derzeit wenden 6 Kantone bereits die neuen Vorgaben an, während 18 Kantone an der Umsetzung arbeiten.

Das totalrevidierte Energiegesetz des Kantons Luzern

Dagmar Jans

Die Faktoren, die zur erfolgreichen Revision des Luzerner Energiegesetzes führten, wurden sodann von Dagmar Jans, zuständige Juristin im Rechtsdienst des kantonalen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements, erläutert. Zunächst präsentierte sie die Vorgaben der MuKEn 2014, welche die Grundlage für das kantonale Energiegesetz bildeten. Sodann erklärte sie das Scheitern der kantonalen Vorlage von 2013, die insbesondere das Erfordernis einer adressatengerechten Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern offenbar habe werden lassen. Hieraus sei die Entscheidung gefolgt, die neue Vorlage mit möglichst vielen Beispielen zu illustrieren und auch die Verordnungsentwürfe bereits frühzeitig zu publizieren. Zudem sei die Vorlage um weniger entscheidende, aber weitgehende Regelungen gekürzt worden, welche die politische Akzeptanz hätten gefährden können. Letztlich sei aber auch das politische Umfeld im Kanton Luzern günstiger als in Solothurn gewesen.

Strommarkt und Wettbewerbsrecht

Prof. Dr. Nicolas Diebold

Im nächsten Block referierte Prof. Dr. Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Luzern und Mitglied der Wettbewerbskommission (WEKO), über die Bedeutung des Wettbewerbsrechts für den Strommarkt. Nach einem Überblick über die relevanten Bereiche des Wettbewerbsrechts stellte er die Entwicklung im Stromversorgungsrecht vor. Dabei wurde der Zugang zum Stromnetz zunächst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts über das Kartellgesetz gewährt. Erst mit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes wurden sektorspezifische Wettbewerbsregelungen geschaffen. Nach Ansicht des Referenten dürfte das Kartellgesetz hiernach nur noch im Bereich der sog. freien Endkunden Bedeutung erlangen, soweit z.B. Preis- oder Boykottabreden getroffen würden. Zudem könne das KG anwendbar sein, wenn marktbeherrschende Netzbetreiber bzw. Stromversorger benachbarte Märkte beeinflussen. Dies könne z.B. über Quersubventionierungen oder Datenaustausch erfolgen. Der Vortrag schloss mit einem Ausblick, wonach auch bei einer vollen Strommarktöffnung ausserhalb des Regelungsbereichs des Stromversorgungsgesetzes Anwendungspotenziale für das Kartellgesetz verbleiben dürften.

Liberalisierung des Messwesens: Gerichts- und Behördenpraxis

Nicole Zeller

Wettbewerbsfragen blieben auch anschliessend Thema, als Nicole Zeller, Leiterin Sektion Recht im Fachsekretariat der ElCom, die Gerichts- und Behördenpraxis zur Liberalisierung des Messwesens analysierte. Dabei stellte sie zunächst fest, dass sich das Bundesgericht in BGE 143 I 395 explizit nur zur Liberalisierung in einem Teilbereich des Messwesens geäussert habe. Der Entscheid betreffe lediglich Produzenten mit einer Anschlussleistung > 30 kVA. Die Liberalisierung des Messstellenbetriebs oder der Mess-Dienstleistungen für Endverbraucher habe das Bundesgericht nicht behandelt. Sodann erläuterte sie den Smart Meter Rollout und die Anrechenbarkeit der damit verbundenen Kosten. Nach neuem Recht bestünde schliesslich kein Raum mehr für eine freie Wahl des Messdienstleisters im Sinne des Bundesgerichtsentscheids, soweit nicht die Ausnahmeregelung für vor 2018 eingesetzte Lastgangmessungen betroffen sei. Erst im Zuge der Revision des Stromversorgungsgesetzes sei eine Teilliberalisierung des Messwesens angedacht

Rechtsprechung zur Photovoltaik: Integrierte vs. angebaute Anlagen

Ass. iur. Markus Schreiber

Den Abschluss der Tagung bildeten die erneuerbaren Energien. Hier ging zuerst Markus Schreiber, Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Sebastian Heselhaus, auf die Rechtsprechung zur baulichen Integration von Photovoltaikanlagen ein. Dabei wurde zunächst dargestellt, dass die ausreichende Integration einerseits für die Höhe der finanziellen Förderung, andererseits aber auch für das Baubewilligungsverfahren Bedeutung erlangen könne. Im Anschluss stellte er die Kriterien im Sinne der Fördervorschriften vor, wonach eine bloss optische (Schein-)Integration gerade nicht genüge. Dagegen komme es für die Baubewilligung insbesondere in Inventargebieten vorrangig auf den visuellen Eindruck an. Hier könnten moderne Photovoltaikmodule, die in vielen verschiedenen Farben und z.B. auch in Dachziegelform verfügbar sind, den Erhalt einer Baubewilligung erleichtern.

Abwicklung KEV - Einführung EVS

Dr. Fabian Möller

Danach erläuterte Dr. Fabian Möller, Leiter Recht & Zentrale Dienste bei der Pronovo AG, die Herausforderungen, die sich aus den Veränderungen bei den Fördersystemen ergeben. Die Pronovo AG übernimmt hier die Aufgaben, die nach altem Recht der Swissgrid AG und der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung zukamen. Nach einem Überblick über Aufgaben und Organisation der Pronovo AG stellte Herr Möller die verschiedenen Förderprogramme und deren rechtliche Grundlagen vor. Anschliessend erklärte er die wesentlichen Änderungen durch das neue Recht sowie das Übergangsrecht auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Das Referat schloss mit Ausführungen zum Verfahrensrecht sowie zum Rechtsschutz gegen Verfügungen im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien.

Positive Resonanz

Die Tagung stiess mit knapp 80 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf eine überaus positive Resonanz. Dies zeigt, dass die dynamische Entwicklung des Energierechts weiterhin von grossem Interesse ist und die diesbezügliche Forschung an der Universität Luzern eine Lücke füllt. Da derzeit bereits mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes sowie den Planungen zu einem Gasversorgungsgesetz weitere grosse Gesetzgebungsvorhaben anstehen, kann mit Spannung der nächsten Energierechtstagung entgegengesehen werden.